Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · Formalien · OLG Hamm, 07.03.24
K1 stößt seine verwitwete Mutter E die Kellertreppe hinunter; er wird rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. E setzt danach seine Schwester K2 zur Alleinerbin ein: „Meinem Sohn entziehe ich den Pflichtteil, er hat sich unmöglich benommen.“ E stirbt 2026, der Nachlass beträgt 360.000 €.
Mit der Tat und der Verurteilung lag ein Entziehungsgrund vor (§ 2333 I Nr. 2, 4 BGB).
Die Anordnung ist wirksam, weil der Entziehungsgrund bei Errichtung tatsächlich bestand (§ 2336 II 1 BGB).
Mit der unwirksamen Entziehung fällt auch die Enterbung weg; K1 wird Miterbe (§ 1938 BGB).
K1 kann von K2 als Pflichtteil 90.000 € verlangen (§§ 2303 I, 2317 I BGB).
K2 trägt als Erbin die Darlegungs- und Beweislast für den Entziehungsgrund (§ 2336 III BGB).
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