Der Gegner im Zeugenstand, der keiner ist

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Assessorkern · Formalien

E stirbt im Januar 2026; Alleinerbin ist seine Witwe W. Sie verlangt von dem Nachbarn B 55.000 € zurück, die E ihm im Oktober 2025 mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ überwiesen hat. B behauptet, E habe ihm das Geld mündlich geschenkt; Zeugen gibt es nicht.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    B kann als Beklagter nicht Zeuge sein; W muss seine Vernehmung als Partei beantragen (§ 445 I ZPO).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    W kann die Aussage des B erzwingen, wenn er die angeordnete Vernehmung verweigert (§§ 446, 453 II ZPO).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Überweisungsträger mit dem Vermerk „Darlehen“ beweist als Privaturkunde die Darlehensabrede (§ 416 ZPO).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die persönliche Anhörung nach § 141 I 1 ZPO ist kein Beweismittel, fließt aber in die Überzeugungsbildung ein.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Im Erbscheinsverfahren würde ein Beteiligter nach §§ 33, 34 FamFG angehört, nicht als Zeuge vernommen.

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