Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Formalien
E stirbt im Januar 2026; Alleinerbin ist seine Witwe W. Sie verlangt von dem Nachbarn B 55.000 € zurück, die E ihm im Oktober 2025 mit dem Verwendungszweck „Darlehen“ überwiesen hat. B behauptet, E habe ihm das Geld mündlich geschenkt; Zeugen gibt es nicht.
B kann als Beklagter nicht Zeuge sein; W muss seine Vernehmung als Partei beantragen (§ 445 I ZPO).
W kann die Aussage des B erzwingen, wenn er die angeordnete Vernehmung verweigert (§§ 446, 453 II ZPO).
Der Überweisungsträger mit dem Vermerk „Darlehen“ beweist als Privaturkunde die Darlehensabrede (§ 416 ZPO).
Die persönliche Anhörung nach § 141 I 1 ZPO ist kein Beweismittel, fließt aber in die Überzeugungsbildung ein.
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