Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K vermietet B Räume für seine Musikschule; im Vertrag steht, dass dort angestellte Lehrkräfte unterrichten. Unter dem Estrich des Übungsraums hat sich nach einem Wasserschaden, den K erkennbar unzureichend trocknen ließ, ein Hohlraum gebildet. Am 9. April bricht die Platte unter der angestellten Klavierlehrerin Y ein; sie stürzt und kann drei Monate nicht arbeiten. Behandlung und Verdienstausfall: 7.200 €. B trifft kein Verschulden.
Y kann von K Ersatz der 7.200 € verlangen, obwohl sie nicht Partei des Mietvertrags ist.
Y ist schutzbedürftig, weil ihr gegen B mangels Verschuldens kein inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch zusteht.
Der Drittschutz ist zu prüfen, bevor feststeht, ob der Hauptvertrag überhaupt einen Anspruch hergibt.
Der Haftungsmaßstab kommt aus dem Hauptvertrag; hier trägt § 536a I Alt. 2 BGB, weil K den Hohlraum zu vertreten hat.
Ys deliktischer Anspruch aus § 823 I BGB ist gegenüber dem vertraglichen Drittschutz subsidiär.
Die Erkennbarkeit bei Vertragsschluss begrenzt den Kreis der Einbezogenen auf die im Mietvertrag genannten Lehrkräfte.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht BT weiterlesen.
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