Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
D hat am 14. August 2026 im Elektronikfachmarkt von R einen Akku-Handstaubsauger der oberen Preisklasse für 329 € gekauft, ausschließlich für ihren Haushalt. Nach vierzehn Monaten hält der Akku nur noch drei Minuten; das entspricht dem normalen Alterungsverlauf solcher Zellen. Der Akku ist verschweißt und verklebt eingebaut, Ersatzteile gibt es nicht, und das Gehäuse lässt sich nicht zerstörungsfrei öffnen.
Die Erschöpfung des Akkus ist für sich genommen kein Sachmangel (§ 434 III 1 Nr. 2 BGB).
Einen Mangel begründet es, dass sich das Verschleißteil nicht austauschen lässt (§ 434 III 2 BGB).
Auf Ds Vertrag vom 14. August 2026 ist die neue Fassung anzuwenden (Art. 229 § 72 S. 1 EGBGB).
Zwischen Unternehmern gilt die Reparierbarkeit (§ 434 III 2 BGB) ebenfalls für alle Verträge ab dem 31. Juli 2026.
Die fehlende Reparierbarkeit begründet bei jeder Ware einen Mangel, gleich welchen Preises (§ 434 III 2 BGB).
D steht neben der Nacherfüllung der Reparaturanspruch gegen den Hersteller zu (§§ 479a ff. BGB).
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Schuldrecht BT weiterlesen.
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