Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
P und S waren nie verheiratet; ihr Sohn T wird im April drei. P hat ihre Stelle zwei Monate vor der Geburt aufgegeben und betreut T zu Hause. T hat eine Entwicklungsverzögerung und braucht dreimal wöchentlich Therapien zu Zeiten, zu denen die einzige erreichbare Kita nicht betreut. S stellt die Zahlungen zum Geburtstag ein.
P kann von S Unterhalt für sich selbst verlangen, obwohl die beiden nie verheiratet waren (§ 1615l II 2 BGB).
Die Unterhaltspflicht endet mit Ts drittem Geburtstag (§ 1615l II 3 BGB).
Ts Betreuungslage trägt die Verlängerung über drei Jahre hinaus (§ 1615l II 4, 5 BGB).
Neben den kindbezogenen Gründen sind hier auch ehebezogene Gründe zu berücksichtigen (§ 1570 II BGB).
P steht im Rang des § 1609 Nr. 2 BGB und nicht in Nr. 3.
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