Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Ilva Brandtner hat mehrfach unter falschem Namen Waren bestellt und dabei einen Schaden von 6.400 Euro verursacht. Trotz zweier einschlägiger Vorstrafen und laufender Bewährung ist gewerbsmäßiges Handeln nicht nachweisbar. Die Staatsanwaltschaft muss nun klären, welcher Spruchkörper des Amtsgerichts für die Anklage zuständig ist.
Das Landgericht ist für den Fall ausschließlich zuständig, weil die Angeschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand.
Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB bleibt für die Prüfung des Strafrahmens bei Ilva Brandtner aufgrund der nicht nachweisbaren Gewerbsmäßigkeit außer Betracht.
Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist auf die höchste verwirkte Einzelstrafe statt auf die zu erwartende Gesamtstrafe abzustellen.
Ergibt die Prognose eine zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, liegt die Sache in der Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht.
Die spätere Bewährungsaussetzung der Strafe durch das Gericht führt im Nachhinein zur Unwirksamkeit der Anklageerhebung vor dem Strafrichter.
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