Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht klagt K auf Zahlung von 18.000,00 EUR. B rechnet hilfsweise mit einer unstreitigen Gegenforderung von 16.000,00 EUR auf. Über einen Teilbetrag von 6.000,00 EUR ergeht zunächst Teilurteil, danach das Schlussurteil. Unter jedes der beiden Urteile setzt die Kammer einen Streitwertbeschluss; der zweite lautet auf 34.000,00 EUR.
Schon bei Eingang der Klage hätte die Kammer den Streitwert nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festsetzen müssen.
Die endgültige Festsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG durch das Prozessgericht, und erst, wenn über den gesamten Streitgegenstand entschieden ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.
Unter dem Teilurteil über die 6.000,00 EUR war der Streitwertbeschluss richtig am Platz; er hatte den Wert dieses Teils festzusetzen.
Ist der Wert bereits für die Zuständigkeit festgesetzt, erübrigt sich der Beschluss nach § 62 Abs. 1 GKG.
Gegen den Beschluss über 34.000,00 EUR ist die Beschwerde statthaft, weil die Gebührendifferenz zum richtigen Wert 300 Euro übersteigt.
§ 68 Abs. 1 GKG hat sechs Sätze, und einer davon enthält eine Zugangsfiktion für den formlos mitgeteilten Beschluss.
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