Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
A erklärt dem Ehegatten B im Januar 2026 schriftlich, B dürfe keine Geschäfte mehr mit Wirkung für A schließen. Im März kauft B bei Händler H eine Espressomaschine für 340 € auf Rechnung; beide verdienen zusammen 3.800 € netto. H weiß von der Erklärung nichts und konnte davon nichts erfahren. H verlangt Zahlung von A.
A konnte die Berechtigung Bs formlos und durch einseitige Erklärung ausschließen (§ 1357 II 1 BGB).
Der Ausschluss wirkt gegenüber H schon deshalb, weil er zwischen A und B wirksam ist.
Über die Drittwirkung gegenüber H entscheidet die Eintragung in ein Güterrechtsregister (§ 1412 BGB).
A bleibt H gegenüber mitverpflichtet, weil H den Ausschluss weder kannte noch grob fahrlässig verkannte.
B kann die Aufhebung des Ausschlusses durch das Familiengericht erreichen, wenn dafür kein ausreichender Grund besteht.
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