Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Gegen A läuft ein Titel über 14.000 €. Am 6. Mai 2026 pfändet die Gerichtsvollzieherin in der gemeinsam bewohnten Ehewohnung ein Rennrad im Wert von 3.200 €, das beide Ehegatten abwechselnd fahren und das der Ehegatte B vor der Ehe vom eigenen Geld gekauft hat; die Rechnung lautet auf B. Beide leben zusammen.
Die Vermutung des § 1362 I 1 BGB greift, weil das Rad im Besitz beider Ehegatten stand.
Die Eigentumsvermutung des § 1362 I 1 BGB ist unwiderleglich, solange die Ehegatten zusammenleben.
B greift die Pfändung mit der Erinnerung nach § 766 I 1 ZPO an, weil das Rad ihm gehört.
Die Vermutung entfiele, wenn A und B getrennt lebten und das Rad allein bei B stünde (§ 1362 I 2 BGB).
Für den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt § 1362 BGB jedenfalls entsprechend.
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