Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Aubele lässt gegen die Besitzerin des Nachlasses der am 3. März 2026 verstorbenen Ottilie Marwitz klagen. Der Antrag lautet schlicht: „Die Beklagte wird verurteilt, den Nachlass an den Kläger herauszugeben“, Wert 68.000 €. Auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärt die Klägerseite, welche Gegenstände gemeint seien, wisse man nicht – die Beklagte müsse erst Auskunft geben.
Der Antrag auf Herausgabe „des Nachlasses“ genügt den Anforderungen an einen bestimmten Klageantrag.
Wer den Bestand des Nachlasses nicht kennt, kann vom Erbschaftsbesitzer Auskunft über Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände verlangen.
Richtiger Weg wäre die Stufenklage gewesen, bei der die Unbestimmtheit des Herausgabeantrags in der letzten Stufe ausnahmsweise hinzunehmen ist.
Bei einem Streitwert von 68.000 € ist das Amtsgericht sachlich zuständig.
Für Ansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer besteht ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft.
Das Gericht darf die Klage sofort als unzulässig abweisen, ohne auf die Fassung des Antrags hinzuweisen.
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