Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Fenja will dringend Geld und verkauft kurzerhand ihren vermeintlichen Drittelanteil an einem konkreten Grundstück aus dem Nachlass. Dabei übersieht sie jedoch die strengen gesetzlichen Regeln für Verfügungen von Miterben. Fenja steht seit einem Jahr unter Betreuung; ihre Betreuerin B erwägt daher, stattdessen den gesamten Erbteil Fenjas an einen Dritten zu veräußern.
Fenja kann wirksam über ihren Anteil an dem einzelnen Nachlassgrundstück verfügen, da ihr dieses zu einem Bruchteil zusteht.
Zulässig ist hingegen die Verfügung eines Miterben über seinen gesamten Erbteil oder einen Bruchteil davon.
Ein Erwerber des Erbteils rückt automatisch in die gesamthänderische Miterbenstellung inklusive aller höchstpersönlichen Rechte ein.
Ein Irrtum über die tatsächliche Höhe der Erbquote kann grundsätzlich als Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft zur Anfechtung berechtigen.
Für die Verfügung über einen Erbteil durch eine Betreuerin ist stets die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
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