Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Silvio Rautenkranz ist verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Er reicht eine Urkunde ein, in der der Notar ausdrücklich erklärt, er habe keine eigenen Ermittlungen angestellt. Die pflichtteilsberechtigte Schwester fordert daraufhin die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt von dem Notar, den Bestand des Nachlasses eigenständig zu ermitteln und nicht nur die Angaben des Erben unkritisch zu übernehmen.
Weil der Notar im vorliegenden Fall offengelegt hat, dass er die Angaben des Erben nicht überprüft hat, gilt das Urteil als vollständig erfüllt.
Die Schwester kann direkt den Notar im Wege der Fachaufsicht verklagen, damit dieser seine Ermittlungen nachholt.
Da die Erteilung des ordnungsgemäßen Auskunftstitels eine unvertretbare Handlung ist, erfolgt die Vollstreckung über Zwangsgeld nach § 888 ZPO.
Für die Verhängung des Zwangsgeldes ist zwingend eine vorherige Androhung des Zwangsgeldes im Beschluss erforderlich.
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