Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Die Eheleute A und B trennen sich am 15. April des Jahres 01, als B aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Sie möchten wissen, ob für das gesamte Jahr 01 noch eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer möglich ist.
Für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist unter anderem erforderlich, dass sie nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Das Tatbestandsmerkmal des Nicht-Getrenntlebens muss zwingend während des gesamten Veranlagungszeitraums ununterbrochen vorliegen.
Die zeitliche Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG für eine Zusammenveranlagung von A und B zur Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 01 ist bereits dann erfüllt, wenn die Ehegatten im Laufe dieses Jahres bis zum 15. April zusammengelebt haben.
A und B können aufgrund der Trennung im April für das Jahr 01 überhaupt keine Zusammenveranlagung mehr beanspruchen.
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