Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Landgericht weist die Klage des K auf 26.000,00 EUR Schadensersatz aus einem Vertrag über eine Photovoltaikanlage ab. Der Tatbestand berichtet als unstreitig, K habe der B eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt; die Gründe stützen die Abweisung darauf, eine Fristsetzung sei streitig geblieben und nicht bewiesen. Verkündet wird am Donnerstag, 2. Juli 2026, zugestellt am Montag, 13. Juli 2026.
§ 314 ZPO besteht aus zwei Sätzen ohne Absätze; Satz 1 gibt dem Tatbestand Beweiskraft, Satz 2 lässt nur ein einziges Gegenbeweismittel zu.
Weil das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO frei würdigt, darf das Berufungsgericht sich über den Tatbestand hinwegsetzen, wenn die Akte etwas anderes hergibt.
Den Widerspruch zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen beseitigt das Gericht durch Beschluss nach § 319 ZPO.
Ein am Montag, 27. Juli 2026 eingereichter Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist noch rechtzeitig.
Wird der Tatbestand nach § 320 ZPO berichtigt, bleiben Tenor und Entscheidungsgründe unverändert stehen.
Aus dem Schweigen des Tatbestands folgt nicht, dass insoweit nichts vorgetragen worden ist.
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