Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht ist gegen A eröffnet, der Termin bestimmt. V beantragt beim Vorsitzenden schriftlich, vier Zeugen zu laden und die Aufzeichnung einer Überwachungskamera beizuziehen, die bei einem Getränkemarkt liegt. Der Vorsitzende lädt Z1 und Z2, hält Z3 und Z4 für entbehrlich und äußert sich zu der Aufzeichnung nicht.
Beweisanträge vor der Hauptverhandlung sind bei dem Vorsitzenden zu stellen, und jede darauf ergehende Verfügung ist bekanntzumachen.
Die Verfügung erledigt alle drei Punkte auf einmal: die Ladung, die Ablehnung mit Gründen und die Beiziehung.
Erst durch die Ablehnung ist V der Weg zur unmittelbaren Ladung eröffnet; ohne vorherigen Antrag hätte sie nicht selbst laden dürfen.
Die Aufzeichnung schafft die Staatsanwaltschaft herbei; das Gericht kann es auch tun, und der Vorsitzende sogar von Amts wegen.
Die geladenen Zeugen sind der Staatsanwaltschaft und A rechtzeitig namhaft zu machen — und lädt die Staatsanwaltschaft selbst, trifft sie dieselbe Pflicht.
Ist absehbar, dass sich die Hauptverhandlung über längere Zeit erstreckt, sind alle Zeugen auf den ersten Sitzungstag zu laden.
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