Öffentliches Recht I · Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde gibt dem Gastwirt B am 4. Mai 2026 schriftlich auf: „Der Betrieb ist so zu führen, dass unzumutbare Geräuschimmissionen für die Nachbarschaft unterbleiben. Der Anordnung ist unverzüglich nachzukommen.“ Nummer 2 droht für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 2.000 Euro an. Die Gründe nennen Beschwerden aus drei Anwesen und die Uhrzeiten.
Der Tenor ist an drei Richtungen zu messen; dass der Adressat einwandfrei bezeichnet ist, genügt nicht.
Die Wendung „unzumutbare Geräuschimmissionen“ ist bestimmt genug, weil sie den Gesetzeswortlaut übernimmt.
„Unverzüglich“ ist als Fristbestimmung zulässig; sie lässt dem Adressaten den größten Spielraum.
Den Mangel kann die Behörde nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG heilen, indem sie im Prozess erläutert, welche Werte sie meint.
Mit der Grundverfügung fällt die Zwangsgeldandrohung, weil ihre Bezugnahme ins Leere geht.
Der Tenor wird bestimmt, indem er einen messbaren Erfolg bezeichnet und den Anknüpfungspunkt der Frist benennt.
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