Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Notar Dr. Obermeier, Straubing, 15. Juni 2026: Tobias Rankl kauft eine Werkstatt und unterwirft sich der Vollstreckung wegen 120.000,00 EUR mit Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und wegen des Warenlagers „zum Inventurwert am Stichtag“. Zustellung am Freitag, 16. Oktober 2026. Am 3. November pfändet der Gerichtsvollzieher, auch wegen 18.460,00 EUR laut Inventur der Verkäuferin.
Wegen des Warenlagers taugt die Urkunde nicht als Titel, auch wenn die Inventur der Verkäuferin einen genauen Betrag ausweist.
Auch die Zinsen sind nicht bestimmt, weil sich der Basiszinssatz halbjährlich ändert und in der Urkunde nicht beziffert ist.
Will Rankl rechtskräftig klären lassen, dass wegen des Warenlagers nicht vollstreckt werden darf, bleibt ihm die Titelgegenklage entsprechend § 767 ZPO.
Die Titelgegenklage ist nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil Rankl die Unbestimmtheit schon bei der Beurkundung hätte beanstanden können.
Erhebt Rankl die Titelgegenklage nur wegen des Warenlagers, erklärt der Tenor die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig, „soweit“ sie wegen dieses Anspruchs betrieben wird.
Die Wartefrist des § 798 ZPO stand der Pfändung wegen des Kaufpreises am 3. November 2026 nicht mehr entgegen.
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