Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A verwaltet eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 12. November 2025 entnimmt er der Rücklage 2.900 Euro für sich; nach der ersten Nachfrage zahlt er den Betrag binnen einer Woche zurück und legt die Konten offen. Er ist nicht vorbestraft. Das Amtsgericht hält am 14. Oktober 2026 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro für verwirkt. Die Sitzungsvertretung beantragt daneben ein Berufsverbot.
Die Geldstrafe wird nach Zahl und Höhe festgesetzt, aber nicht verhängt; verwarnt wird neben dem Schuldspruch.
Die drei weiteren Voraussetzungen der Verwarnung verteilen sich auf die Absätze 1 bis 3 des § 59 StGB.
Die Erwartung nach Nummer 1 ist dieselbe wie bei § 56 I 1 StGB; beide fragen nach künftiger Straffreiheit.
Wird das beantragte Berufsverbot angeordnet, scheidet die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus.
Die Folgeentscheidungen nach § 59a StGB heißen sämtlich „Anweisungen“, und die Bewährungszeit ist kürzer als bei § 56a StGB.
Der Tenor spricht Schuld, Verwarnung und Vorbehalt in drei Sätzen aus; die Anweisung steht im Beschluss.
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