Öffentliches Recht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
V droht P ein Zwangsgeld an. Die Urschrift nennt 2 000 Euro; in der zugestellten Ausfertigung ist die Betragszeile leer geblieben. Später hebt das Verwaltungsgericht die zugrundeliegende Beseitigungsanordnung durch Urteil auf; V legt Berufung ein, vollstreckt weiter und droht erneut ein Zwangsgeld an. In einem dritten Vorgang ist eine Genehmigung durch Fristablauf entstanden, ohne dass ein Bescheid erging.
Maßgeblich ist die leere Ausfertigung, nicht die Urschrift — und das steht in einem Satz, der selten zitiert wird.
Den Fehler kann V jederzeit nach Art. 42 S. 1 BayVwVfG berichtigen, weil ein Druckfehler eine offenbare Unrichtigkeit ist.
Der Grundverwaltungsakt bleibt trotz des Urteils vorerst wirksam — und trotzdem darf V nicht weiter vollstrecken.
Weil das Verwaltungsgericht den Grundverwaltungsakt aufgehoben hat, ist die Vollstreckung nach Art. 22 Nr. 2 VwZVG einzustellen.
Die Genehmigung des dritten Vorgangs ist wirksam, obwohl ihr keine Bekanntgabe vorausging.
Wäre die Beseitigungsanordnung ergangen, nachdem das Gebäude längst abgerissen war, hülfe P nicht Art. 43 II, sondern Abs. 3 BayVwVfG.
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