Öffentliches Recht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G beschränkt P durch Bescheid auf drei Hunde. R hat für P schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht. G gibt den Bescheid mit einfachem Brief unmittelbar an P; der Ab-Vermerk weist Dienstag, den 7. Juli 2026, aus. Ziffer 3 des Bescheids droht für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. R rügt, es sei nichts wirksam bekannt gegeben.
Für die Ziffern 1 und 2 durfte G an P selbst bekanntgeben, obwohl R bestellt ist und schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat.
Dass G sich an P statt an R gewandt hat, ist folgenlos, weil Art. 41 I 2 BayVwVfG ein Wahlrecht gibt.
Für Ziffer 3 kippt das Ergebnis, und zwar wegen zweier Vorschriften desselben Gesetzes, die beide erfüllt sein müssten.
Eine telefonische Anzeige der Bevollmächtigung hätte für Art. 8 I 2 VwZVG genügt, weil das Gesetz nur einen bestellten Bevollmächtigten verlangt.
Ob der Zustellungsmangel der Ziffer 3 heilt, hängt an etwas anderem als am Zugang bei P — und an einem Merkmal, das im Wortlaut nicht steht.
Hätte R drei Miteigentümer vertreten, hätte G ihm drei Ausfertigungen zustellen müssen; eine einzige hätte die Zustellung unwirksam gemacht.
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