Öffentliches Recht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G ordnet gegenüber A die Sicherung eines einsturzgefährdeten Anbaus an; die Polizei P stellt am selben Tag das Fahrzeug des B sicher. Der Referendar setzt für beide Vorgänge denselben Absatz auf: „Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Art. 4 Abs. 1 PAG verlangt Geeignetheit und Erforderlichkeit, Abs. 2 die Angemessenheit, Abs. 3 die sachliche Grenze.“
Art. 4 I PAG ordnet die Geeignetheit nicht an, sondern setzt sie voraus; geregelt ist dort allein die Auswahl unter geeigneten Mitteln.
Art. 8 I LStVG ist anders gebaut als Art. 4 I PAG: Dort ordnet der Wortlaut die Geeignetheit ausdrücklich an.
Die Folge Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit lässt sich auf die Absätze 1 bis 3 beider Vorschriften legen.
Absatz 3 trennt die beiden Gesetze wirklich: Das PAG zieht eine Grenze, das LStVG begründet eine Pflicht.
Welche der beiden Vorschriften gilt, entscheidet nicht der Gegenstand der Maßnahme, sondern die handelnde Behörde.
Im Bescheid der Gemeinde steht auf der Angemessenheitsstufe das Wort „Nachteil“; es ist der Begriff beider Vorschriften.
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