Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Bei Clara beginnt im November 2024 eine Außenprüfung für das Jahr 2018, deren reguläre Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2024 ablaufen würde. Die Schlussbesprechung findet im März 2025 statt.
Die Außenprüfung hat keine Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist, da sie kurz vor dem regulären Ablauf angesetzt wurde.
Wird bei Clara vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2024 im November 2024 mit einer Außenprüfung begonnen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.
Die durch die Außenprüfung ausgelöste Ablaufhemmung ist zeitlich unbegrenzt und endet erst mit dem Tod des Steuerpflichtigen.
Für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO ist das Kalenderjahr der Schlussbesprechung (2025) maßgeblich.
Die Festsetzungsfrist für das Jahr 2018 endet im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
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