Verjährung bei Steuerhinterziehung

Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Felix hat in seiner Steuererklärung für das Jahr 2018 (abgegeben 2019) vorsätzlich Einnahmen verschwiegen. Im November 2027 entdeckt das Finanzamt die Hinterziehung und prüft die Festsetzungsverjährung.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beträgt grundsätzlich vier Jahre.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Beginn der Anlauffrist für die Steuererklärung aus dem Jahr 2019 richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und beginnt erst mit Ablauf des Jahres 2025.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Aufgrund der vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 370 AO verlängert sich die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die zehnjährige Festsetzungsfrist endet erst mit Ablauf des 31.12.2029.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Im November 2027 ist die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten, weshalb eine Steuerkorrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen ist.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Steuerrecht weiterlesen.

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