Öffentliches Recht IV · Vorläufiger Rechtsschutz, Normenkontrolle und Rechtsmittel · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde des A zurück und stützt sich dabei auf einen Schriftsatz des Antragsgegners, der A nie zugeleitet worden war. Der Beschluss wird A am Mittwoch, dem 20. Oktober 2027, bekannt gegeben; von dem Schriftsatz erfährt er erst bei der Akteneinsicht am Montag, dem 8. November 2027. R will „Gegenvorstellung“ erheben, hilfsweise Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs steht die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt.
Die Anhörungsrüge trägt hier, und ihr Absatz 1 verlangt zwei Dinge zugleich.
Erhoben werden muss die Rüge bis zum Ablauf des Montags, des 22. November 2027, und zwar bei demselben Gericht.
Bleibt die Rüge erfolglos, kann R den zurückweisenden Beschluss immerhin mit der Beschwerde angreifen — hilfsweise mit der Gegenvorstellung.
Was A wirklich bleibt, ist kein Rechtsmittel, sondern ein neues Verfahren — und es geht nicht nach oben.
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