Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Beschlüsse (§ 152a VwGO)

Öffentliches Recht IV · Vorläufiger Rechtsschutz, Normenkontrolle und Rechtsmittel · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Der Verwaltungsgerichtshof weist die Beschwerde des A zurück und stützt sich dabei auf einen Schriftsatz des Antragsgegners, der A nie zugeleitet worden war. Der Beschluss wird A am Mittwoch, dem 20. Oktober 2027, bekannt gegeben; von dem Schriftsatz erfährt er erst bei der Akteneinsicht am Montag, dem 8. November 2027. R will „Gegenvorstellung“ erheben, hilfsweise Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs steht die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Anhörungsrüge trägt hier, und ihr Absatz 1 verlangt zwei Dinge zugleich.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Erhoben werden muss die Rüge bis zum Ablauf des Montags, des 22. November 2027, und zwar bei demselben Gericht.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Bleibt die Rüge erfolglos, kann R den zurückweisenden Beschluss immerhin mit der Beschwerde angreifen — hilfsweise mit der Gegenvorstellung.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Was A wirklich bleibt, ist kein Rechtsmittel, sondern ein neues Verfahren — und es geht nicht nach oben.

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