Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der in Rumänien lebende Handwerker H arbeitet vom 1. März bis zum 30. November durchgehend auf wechselnden Baustellen in Bayern und übernachtet dort in einer Sammelunterkunft. Über die Feiertage fährt er zweimal für je eine Woche nach Hause zu seiner Familie. Das Finanzamt prüft, ob H im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Für einen gewöhnlichen Aufenthalt genügt der tatsächliche Aufenthalt; auf einen rechtsgeschäftlichen Willen oder eine Anmeldung kommt es nicht an.
Weil H in Bayern nur in einer Sammelunterkunft schläft und keine eigene Wohnung innehat, scheidet ein gewöhnlicher Aufenthalt aus.
Die beiden einwöchigen Heimfahrten unterbrechen den zusammenhängenden Aufenthalt und lassen die Sechsmonatsfrist jeweils neu beginnen.
Der Aufenthalt vom 1. März bis 30. November erfüllt die Frist von mehr als sechs Monaten nach § 9 S. 2 AO.
Der gewöhnliche Aufenthalt besteht rückwirkend bereits ab dem 1. März, nicht erst ab Ablauf der sechs Monate.
Da der Lebensmittelpunkt der Familie in Rumänien liegt, ist H im Inland nur beschränkt steuerpflichtig.
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