Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Formalien · OLG Frankfurt, 27.11.25
E, verwitwet, will über ihr Vermögen von 900.000 € verfügen; ihre drei zerstrittenen Kinder K1, K2 und K3 sollen zu gleichen Teilen erben. Rechtsanwalt B soll das Mehrfamilienhaus verkaufen, die Schulden tilgen und den Erlös verteilen. K3 droht, „auf den Pflichtteil zu gehen“.
K3 kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen, weil die Ernennung eine Beschränkung ist (§ 2306 I BGB).
Schlägt K3 aus, ist der Pflichtteil allein gegen die übrigen Erben einzuklagen (§ 2213 I 3 BGB).
Ernennt E statt B eines der Kinder, rechtfertigte die Interessenkollision allein die Entlassung (§ 2227 I BGB).
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