Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A betreibt einen Kleintransport. Am 2. September 2026 gegen 3 Uhr holt er auf Bitten des B zwei Rollcontainer aus einem Hinterhof und fährt sie in eine Garage; er erhält 900 Euro statt der üblichen 90. In den Containern liegt Werkzeug, das B eine Stunde zuvor aus einem Baucontainer gestohlen hatte. A lässt sich ein, er habe nichts gewusst; der Zeuge Z hat gehört, dass A beim Beladen zweimal nachfragte.
Weil der Diebstahl bei der Abholung längst vollendet war, kommt Beihilfe nicht mehr in Betracht.
Ob § 27 I StGB oder § 257 I StGB gilt, entscheidet ein Zeitpunkt — und die Akte muss ihn hergeben.
Weil das Entgelt das Zehnfache des Üblichen betrug, steht die Kenntnis des A von der Herkunft der Ware fest; mehr braucht die Anklage nicht.
Hätte A nur danebengestanden und das Verladen innerlich gebilligt, läge psychische Beihilfe vor.
Der Gehilfe muss die Haupttat ebenso genau vor Augen haben wie der Anstifter; sonst fehlt der Gehilfenvorsatz.
Ausgeschrieben trifft der Abschlussvermerk die Entscheidung zwischen drei Vorschriften in vier Sätzen.
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