Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A überfällt am 20. Juni 2026 gegen 23 Uhr den Kioskbetreiber V, schlägt ihm mit einer Metallstange auf den Unterarm und bricht ihm das Handgelenk; V bleibt benommen liegen. Zwei Minuten später kommt B hinzu, erkennt die Lage, billigt sie und räumt mit A Kasse und Lager aus; A hält die Stange dabei weiter in der Hand. V kann die rechte Hand dauerhaft nicht mehr gebrauchen.
B kann noch Mittäter des Raubes werden, obwohl die Gewalt bei seinem Hinzutreten bereits angewendet war — drei Feststellungen tragen das.
Weil der nachträgliche Tatentschluss auf das gesamte Geschehen zurückwirkt, ist B auch die dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit der Hand zuzurechnen.
Der Schuldspruch fällt damit auseinander, und das ist in der mehrpersonigen Akte nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall.
Für B bleibt gleichwohl eine Qualifikation des § 250 StGB — nur eine andere als für A, und der Unterschied zwischen beiden steht in zwei Verben.
Die Grenze der sukzessiven Mittäterschaft liegt bei der Vollendung der Tat; danach kommt nur noch Begünstigung in Betracht.
Was die Urteilsgründe dafür hergeben müssen, ist eine Zeitachse — und sie steht dort im Wortlaut.
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