Abgekürztes Urteil beim Anerkenntnis (§ 313b ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Vor dem Amtsgericht erkennt B in der mündlichen Verhandlung vom Dienstag, 7. Juli 2026 den Anspruch des K auf Zahlung von 6.400,00 EUR aus einem Kaufvertrag in vollem Umfang an. Die Prozessakten werden elektronisch geführt; K will im Inland vollstrecken.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Beim Anerkenntnisurteil entfallen Tatbestand und Entscheidungsgründe zusammen, ohne dass es auf eine Beschwer oder einen Verzicht ankäme.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass über dem Tenor das Wort „Anerkenntnisurteil“ steht, ist eine Übung der Praxis, die das Gesetz nicht verlangt.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil hier nach dem Antrag des K erkannt wird, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    In § 313b ZPO schaltet Absatz 3 den Absatz 1 ab und Absatz 4 den Absatz 2 — nicht umgekehrt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ergeht ein Verzichtsurteil und ist zu erwarten, dass es im Ausland geltend gemacht wird, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe gleichwohl zu schreiben.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Kostenausspruch und Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben auch beim Anerkenntnisurteil stehen.

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