Themenblock C — Korrekturnormen
Überblick
F3 / F5 — Bestandskraft & Korrekturnormsystematik
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Fehler: Bei einem Vorbehaltsbescheid (§ 164) trotzdem die §§ 172 ff. durchprüfen. → Richtig: Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, fehlt die materielle Bestandskraft; Änderungen erfolgen direkt über § 164 II AO, §§ 172 ff. und § 177 AO sind nicht zu prüfen. (F3, W5a-1)
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Fehler: Einen reinen Rechtsanwendungsfehler des Finanzamts für korrigierbar halten. → Richtig: Die Korrekturnormen sind abschließend; ein bloßer Rechtsanwendungsfehler rechtfertigt keine Korrektur — weder über § 129 noch über § 173. (F5)
W5a-1 — Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
- Fehler: Die Aufhebungspflicht des Vorbehalts nach Abschluss einer Außenprüfung (§ 164 III 3 AO) übersehen. → Richtig: Nach Abschluss einer Außenprüfung ist der Vorbehalt der Nachprüfung von Amts wegen aufzuheben (§ 164 III 3 AO); er entfällt zudem automatisch mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 IV AO). (W5a-1)
W5a-2 — Vorläufigkeit (§ 165 AO)
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Fehler: § 165 II AO als Grundlage für eine vollständige Neuaufrollung des Bescheids missdeuten. → Richtig: Vorläufigkeit wirkt nur „insoweit“ (punktuell im bezeichneten Punkt); der Rest des Bescheids ist bestandskräftig und nicht über § 165 II änderbar. (W5a-2)
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Fehler: Die richtungsasymmetrische Mitberichtigung nach § 177 I/II AO übersehen oder bei falscher Fehlerrichtung anwenden. → Richtig: § 177 AO ermöglicht nur die Saldierung gegenläufiger Fehler im Korridor; gleichgerichtete Fehler oder Fehler außerhalb des Korridors werden gekappt, nicht mitberichtigt. (W5a-2, W5c-3)
W5a-3 — Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO)
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Fehler: Einen offensichtlich falschen Rechtsanwendungsfehler über § 129 AO korrigieren. → Richtig: § 129 AO erfasst nur mechanische Versehen (Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler), die für das Finanzamt selbst offenbar sind; Auslegungs- und Wertungsfehler sind nie über § 129 korrigierbar. (W5a-3)
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Fehler: Die Ablaufhemmung des § 171 II AO am Fristende übersehen. → Richtig: Ergeht ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist, verlängert § 171 II AO die Frist um ein Jahr nach Unanfechtbarkeit. (W5a-3)
W5a-4 — Schreib-/Rechenfehler des StPfl. (§ 173a AO)
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Fehler: ELSTER-Klick- oder Datenübertragungsfehler unter § 173a AO fassen. → Richtig: § 173a AO erfasst nur manuelle Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen; EDV-bedingte Übertragungsfehler fallen nicht darunter. (W5a-4)
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Fehler: Bei Ausweichen auf § 173 I Nr. 2 AO die Verschuldenssperre vergessen. → Richtig: § 173 I Nr. 2 AO ist bei grober Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen (oder seines Beraters) gesperrt; § 173a AO kennt diesen Verschuldensvorbehalt nicht; darin liegt sein Vorteil. (W5a-4)
W5b-1 — Neue Tatsache steuererhöhend (§ 173 I Nr. 1 AO)
- Fehler: Eine geänderte Rechtsauffassung des Finanzamts als „neue Tatsache“ behandeln. → Richtig: Tatsache i.S.d. § 173 AO ist ausschließlich ein Lebenssachverhalt; eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts ist keine neue Tatsache. (W5b-1)
W5b-2 — Neue Tatsache steuermindernd (§ 173 I Nr. 2 AO)
- Fehler: Den Mandanten wegen eigener Sorgfalt entlasten, obwohl dem Berater grobes Verschulden vorzuwerfen ist. → Richtig: Das grobe Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen über § 110 I 2 AO analog zugerechnet; eigene Sorgfalt des Mandanten ändert daran nichts. (W5b-2)
W5b-3 — Sachlicher Zusammenhang (§ 173 I Nr. 2 S. 2 AO)
- Fehler: S. 2 als Pauschal-Saldierung für alle Funde einer Außenprüfung verstehen. → Richtig: Der Zusammenhang im Sinne des § 173 I Nr. 2 S. 2 AO ist sachlich (inhaltliche Wechselwirkung), nicht zeitlich; er ist für jeden Einzelposten konkret zu begründen. (W5b-3)
W5b-4 — Anfänglicher Widerstreit (§ 174 III AO)
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Fehler: Schlichtes Übersehen des Finanzamts als erkennbare Annahme behandeln. → Richtig: § 174 III AO setzt eine aus dem Bescheid oder den Akten erkennbare Annahme voraus, nicht nur ein zufälliges Versehen. (W5b-4)
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Fehler: § 174 III AO eine eigene Fristhemmung unterstellen. → Richtig: § 174 III AO enthält keine eigene Hemmungsregel; lediglich § 174 IV 3 AO kennt eine eigene Ein-Jahres-Frist für den nachträglichen Widerstreit. (W5b-4)
W5c-1 — Nachträglicher Widerstreit & Drittwirkung (§§ 174 IV, V AO)
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Fehler: Gegen den Dritten korrigieren, ohne dass eine Hinzuziehung nach § 174 V 2 AO erfolgt ist. → Richtig: Die Drittwirkung des § 174 V AO setzt voraus, dass der Dritte rechtzeitig zum Verfahren hinzugezogen wurde; ohne Hinzuziehung ist die Korrektur ihm gegenüber unzulässig. (W5c-1)
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Fehler: Die eigene 1-Jahres-Frist des § 174 IV 3 AO übersehen. → Richtig: § 174 IV 3 AO gewährt eine eigene Jahresfrist ab Unanfechtbarkeit der Aufhebung/Änderung; ohne diese Frist wäre die Korrektur trotz abgelaufener regulärer Festsetzungsfrist ausgeschlossen. (W5c-1)
W5c-2 — Folgebescheid (§ 175 I 1 Nr. 1 AO)
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Fehler: Den Inhalt des Grundlagenbescheids über den Einspruch gegen den Folgebescheid angreifen. → Richtig: § 351 II AO sperrt Einwände gegen den Grundlagenbescheid im Verfahren gegen den Folgebescheid; anzugreifen ist ausschließlich der Grundlagenbescheid selbst. (W5c-2)
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Fehler: Die eigene 2-Jahres-Hemmung des § 171 X AO übersehen. → Richtig: § 171 X AO hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid um mindestens zwei Jahre ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheids; ohne diese Hemmung scheitert die Anpassung an der regulären Frist. (W5c-2)
W5c-2a — Rückwirkendes Ereignis (§ 175 I 1 Nr. 2 AO)
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Fehler: Einen Kaufpreisausfall als laufenden Verlust des Ausfalljahres behandeln. → Richtig: Der Kaufpreisausfall wirkt auf das Veräußerungsjahr zurück und ermöglicht nach § 175 I 1 Nr. 2 AO die Korrektur des damaligen Veräußerungsgewinnbescheids. (W5c-2a)
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Fehler: Die Anlaufverschiebung der Festsetzungsfrist nach § 175 I 2 AO vergessen. → Richtig: Bei rückwirkenden Ereignissen beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist (§ 175 I 2 AO). (W5c-2a)