Themenblock D — Verjährung
Überblick
Worum es geht
Du prüfst, ob das Finanzamt eine Steuer noch festsetzen oder einfordern darf, weil Fristen abgelaufen sein könnten. Dieses Schema brauchst du in der Klausur immer dann, wenn nach der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden oder Vollstreckungsmaßnahmen gefragt ist.
Ein Fall dazu
Am 2. Mai 2024 fordert das Finanzamt von Steuerpflichtigem A die Einkommensteuer 2018 in Höhe von 5.000 Euro, nachdem eine Außenprüfung lief. A hat seine Steuererklärung für 2018 erst im Dezember 2021 eingereicht. Außerdem liegt ein Grundlagenbescheid vor, dessen Bekanntgabe zwei Jahre zurückliegt. A wehrt sich und behauptet, die Steuer sei längst verjährt. Darf das Finanzamt den Betrag noch festsetzen und einfordern?
Das Raster
- Prüfe die Festsetzungsverjährung, indem du die Regelfrist von vier Jahren und den Beginn nach der Anlaufhemmung bestimmst (§§ 169, 170 AO).
- Achte bei erklärungspflichtigen Steuern darauf, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe beginnt, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach dem Entstehungsjahr (§ 170 II 1 Nr. 1 AO).
- Unterscheide bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung die verlängerten Fristen von fünf oder zehn Jahren (§ 169 II S. 2 AO).
- Prüfe, ob eine Ablaufhemmung durch Antrag, Einspruch oder Fahndung vorliegt (§§ 171 III, IIIa, V AO).
- Berücksichtige die Ablaufhemmung durch den tatsächlichen Beginn der Außenprüfung: Die Frist läuft nicht ab, bevor die Bescheide aufgrund der Prüfung unanfechtbar sind (§ 171 IV 1 AO), bei vor 2025 entstandenen Steuern längstens, bis seit Ablauf des Jahres der Schlussbesprechung noch einmal die Frist des § 169 II AO (regulär vier Jahre) verstrichen ist (§ 171 IV 3 AO a. F.), bei später entstandenen längstens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde (§ 171 IV 3 AO).
- Beachte die zweijährige Ablaufhemmung ab Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 X AO).
- Prüfe getrennt davon die fünfjährige (bei Steuerhinterziehung zehnjährige) Zahlungsverjährung ab Ablauf des Jahres der Fälligkeit (§§ 228, 229 AO).
- Unterscheide die Hemmung von der echten Unterbrechung der Zahlungsverjährung mit vollem Neubeginn der Frist (§§ 230, 231 AO).
Kurz nachdenken
Wann beginnt im Beispielsfall die Festsetzungsfrist für das Jahr 2018? Antwort: Sie beginnt nicht mit Ablauf des Jahres 2018, sondern wegen der Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Jahres 2021, in dem A die Steuererklärung im Dezember eingereicht hat (§ 170 II 1 Nr. 1 AO).
Wo es kippt
Hier verlierst du die Punkte, wenn du Festsetzungs- und Zahlungsverjährung vermischst oder bei der Ablaufhemmung der Außenprüfung auf die Prüfungsanordnung statt auf den tatsächlichen Beginn abstellst.