Themenblock B — Einspruchsverfahren
Überblick
W4-1 — Form des Einspruchs (§ 357 I AO)
- Fehler: Bei jeder elektronischen Einlegung reflexhaft eine qualifizierte elektronische Signatur verlangen. → Richtig: Eine einfache E-Mail genügt für die Einlegung des Einspruchs; § 357 I AO ordnet keine Schriftformersetzung an, daher ist § 87a III AO (qualifizierte Signatur) nicht einschlägig. (W4-1)
W4-2 — Einspruch vs. schlichte Änderung
-
Fehler: Reflexhaft immer den Einspruch wählen und das Verböserungsrisiko übersehen. → Richtig: Die schlichte Änderung (§ 172 I 1 Nr. 2 lit. a AO) vermeidet das Verböserungsrisiko des § 367 II 2 AO; bei punktuell begünstigenden Anträgen ist sie oft das günstigere Mittel. (W4-2)
-
Fehler: Übersehen, dass nach Fristablauf auch der schlichte Änderungsantrag zugunsten verfristet ist. → Richtig: Der Antrag nach § 172 I 1 Nr. 2 lit. a Hs. 2 AO ist ebenfalls fristgebunden und nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr zugunsten möglich. (W4-2)
W4-3 — Anfechtungsbeschränkung (§ 351 I AO)
-
Fehler: § 351 I AO bereits in der Zulässigkeitsprüfung des Einspruchs prüfen. → Richtig: § 351 I AO ist eine Begründetheitsschranke, keine Zulässigkeitsschranke — der Einspruch bleibt zulässig, ist aber im Umfang der Bindung unbegründet. (W4-3)
-
Fehler: Die zeitliche Voraussetzung übersehen, dass der Ausgangsbescheid schon vor Erlass des Änderungsbescheids bestandskräftig gewesen sein muss. → Richtig: § 351 I AO greift nur, wenn der Ausgangsbescheid im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids bereits formell bestandskräftig war. (W4-3)
W4-4 — Verböserung (§ 367 II 2 AO)
- Fehler: Die Verböserung ohne qualifizierten Hinweis (Grund, Maß, Höhe) durchführen. → Richtig: Das Finanzamt muss vor einer Verböserung einen qualifizierten Hinweis erteilen, der Grund, Ausmaß und Höhe der beabsichtigten Verschlechterung benennt; erst dann kann der Einspruchsführer zurücknehmen. (W4-4)
W4-5 — Beschwer (§ 350 AO)
-
Fehler: Eine Null-Festsetzung reflexhaft als „keine Beschwer“ einstufen und den Einspruch ablehnen. → Richtig: Auch bei einer Null-Festsetzung kann eine Beschwer vorliegen, etwa wenn ein negativer Verlustvortrag (§ 10d IV 4 EStG) festgestellt wurde, der für spätere Jahre belastend wirkt. (W4-5)
-
Fehler: Beim Verlustvortrag die Verlustfeststellung statt des Einkommensteuerbescheids des Entstehungsjahres angreifen. → Richtig: Die Verlustfeststellung ist ein eigenständiger Grundlagenbescheid; Einwände gegen den Entstehungsgrund sind im Einkommensteuerbescheid des Entstehungsjahres geltend zu machen, nicht im Verlustfeststellungsbescheid selbst. (W4-5)