Der Aufbau
- Die Voraussetzungen des § 377 I HGB liegen vor → S-6.01 Punkte 1 bis 4
- Der Mangel war „bei der Untersuchung nicht erkennbar“, § 377 II HGB – Maßstab ist die nach § 377 I HGB geschuldete, nicht die tatsächlich vorgenommene Untersuchung ⤷ Weiche: War der Mangel bei ordnungsmäßiger Untersuchung erkennbar? – erkennbar: die Genehmigungsfiktion greift schon mit dem Verstreichen der Rügefrist → S-6.01 / nicht erkennbar: § 377 II HGB nimmt den Mangel von der Fiktion aus. Durchwirkung: Nur im zweiten Ast beginnt die eigene Frist des § 377 III HGB; wer beide Äste vermengt, gibt dem Käufer eine zweite Frist für den offenen Mangel.
- Entdeckung des Mangels – Kenntnis der den Mangel begründenden Tatsachen
- Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, § 377 III HGB; auch hier genügt die rechtzeitige Absendung, § 377 IV HGB
- Rechtsfolge bei Unterlassen – die Ware gilt „auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt“, § 377 III HGB
- Arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer, § 377 V HGB – Kenntnis des Mangels und Bewusstsein, dass der Käufer ihn nicht kennt und bei Kenntnis nicht oder nicht so abgeschlossen hätte ⤷ Weiche: Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen? – ja: er kann sich „auf diese Vorschriften nicht berufen“, § 377 V HGB / nein: es bleibt bei § 377 II, III HGB. Durchwirkung: Der erste Ast nimmt dem Verkäufer die ganze Vorschrift, auch § 377 III HGB, sodass es auf die Rechtzeitigkeit der Anzeige nicht mehr ankommt.
- Rechtsfolge – die Rechte aus § 437 BGB bestehen fort; Verjährung nach § 438 I Nr. 3, II BGB, bei arglistigem Verschweigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist, § 438 III 1 BGB iVm §§ 195, 199 BGB