Der Aufbau
- Handelskauf – der Kauf muss für einen Teil Handelsgeschäft sein, §§ 343 I, 344 I HGB. § 376 HGB verlangt – anders als § 377 I HGB und § 379 I HGB – die Beiderseitigkeit nicht; § 345 HGB erstreckt die Vorschrift auf den anderen Teil
- Fixabrede, § 376 I 1 HGB – „bedungen“, dass die Leistung „genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist“ bewirkt werden soll. Ein Datum im Vertrag genügt nicht; das Geschäft muss mit der Einhaltung stehen und fallen ⤷ Weiche: Trägt die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) die Fixabrede? – ja: § 376 HGB / nein: § 323 I BGB mit Fristsetzung, bei Wesentlichkeit des Termins § 323 II Nr. 2 BGB ohne sie. Durchwirkung: Nur im ersten Ast entfällt der Erfüllungsanspruch von selbst; im zweiten bleibt er bis zum Rücktritt bestehen, und § 376 I 2 HGB ist nicht zu prüfen.
- Ausbleiben der Leistung zu der bestimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist, § 376 I 1 HGB ⤷ Weiche: Ist die Leistung nach dem Termin noch möglich? – ja: relatives Fixgeschäft, § 376 HGB / nein: absolutes Fixgeschäft, § 275 I BGB mit §§ 280 I, III, 283 BGB. Durchwirkung: Im zweiten Ast erlischt der Leistungsanspruch kraft Gesetzes, und die Anzeige nach § 376 I 2 HGB hat keinen Gegenstand mehr.
- Rechte des Gläubigers, § 376 I 1 HGB
- Rücktritt ohne Fristsetzung
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur, „falls der Schuldner im Verzug ist“ – §§ 286, 280 BGB sind mitzuprüfen; die Mahnung ist nach § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich
- Erfüllung nur, wenn der Gläubiger „sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe“, § 376 I 2 HGB. Wer schweigt, verliert den Anspruch, den er ohne die Vorschrift behalten hätte
- Berechnung des Schadens
- abstrakt bei Ware mit Börsen- oder Marktpreis: Unterschied zwischen Kaufpreis und Börsen- oder Marktpreis „zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung“, § 376 II HGB
- konkret über das Deckungsgeschäft – bei Ware mit Börsen- oder Marktpreis allerdings nur, wenn es „sofort nach dem Ablaufe“ vorgenommen wurde; außerhalb der öffentlichen Versteigerung durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis, § 376 III 1, 2 HGB
- beim Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung gilt § 373 IV HGB, § 376 IV 1 HGB; von Verkauf oder Kauf ist der Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen, sonst Schadensersatz, § 376 IV 2 HGB