Der Aufbau
- Die Berechtigung ist relativ – sie muss „ihm gegenüber“ bestehen, also gegenüber dem Geschäftsherrn. Ein Vertrag mit einem Dritten ist keine Berechtigung; er wirkt auf anderem Weg (→ S-9.02)
- Sie reicht nur so weit wie die Abrede – wer über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus tätig wird, handelt insoweit ohne Berechtigung. Ein Festpreis bindet nur die vereinbarte Leistung
- Der nichtige Vertrag – er beseitigt die Berechtigung, sagt aber nichts darüber, ob das Geschäft fremd war und ob der Handelnde für einen anderen tätig werden wollte ⤷ Weiche: Bleiben die §§ 677 ff. BGB neben den §§ 812 ff. BGB anwendbar, wenn auf einen nichtigen Vertrag hin im fremden Rechtskreis gearbeitet wird? – ja (wer sich vertraglich zu einigen versucht hat, soll nicht schlechter stehen als der ganz ohne Vereinbarung Tätige) / nein (das Gesetz ordnet die Rückabwicklung nichtiger Verträge in den §§ 812 ff. BGB abgestuft; über § 670 BGB wären § 814 BGB, § 817 S. 2 BGB und § 818 III BGB umgangen). Durchwirkung: Im zweiten Ast scheitert schon der Tatbestand – wer eine eigene, wenn auch unwirksame Verbindlichkeit erfüllt, führt kein fremdes Geschäft –, und die Rückabwicklung läuft über §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB, gibt also den Wert des Erlangten und nicht die Aufwendung.
- § 686 BGB – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn – „so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet“. Die Vorschrift wirkt in beide Richtungen: Der wirkliche Geschäftsherr schuldet den Aufwendungsersatz und hat umgekehrt die Ansprüche aus §§ 677, 678, 681 BGB
- Rechtsfolge – bei Berechtigung §§ 683 S. 1, 670 BGB, sonst § 684 S. 1 BGB; im Irrtumsfall §§ 677, 683 S. 1, 686, 670 BGB