Der Aufbau
- Stellung im Anspruchsaufbau – hinter dem Vertrag und dem dinglichen Anspruch, vor der Kondiktion: Die berechtigte Geschäftsführung ist ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 I 1 BGB. Wer mit § 812 BGB beginnt, muss den Rechtsgrund verneinen, bevor er ihn geprüft hat
- Die Sperren
- Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 987 bis 1003 BGB – für die Zeit der Vindikationslage abschließend (→ S-11.03). Die Ausnahme steht im Gesetz: § 994 II BGB verweist für notwendige Verwendungen des verklagten und des bösgläubigen Besitzers gerade „nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag“
- Kostenrecht des Hoheitsträgers – wer eine ihm zugewiesene Aufgabe erfüllt, kann nach der Rechtsprechung ein auch-fremdes Geschäft führen; gesperrt ist der Rückgriff, soweit die Vorschriften, die ihm die Aufgabe zuweisen, zugleich bestimmen, ob und von wem er die Kosten ersetzt verlangen kann
- § 241a I BGB – unbestellte Leistungen eines Unternehmers an einen Verbraucher; die Rückausnahme steht in § 241a II BGB (→ S-10.02)
- Selbstvornahme im Vertragsrecht – §§ 280 ff. BGB und die Mängelrechte ordnen die Lage abschließend
- § 687 I BGB – der Handelnde hält das fremde Geschäft für sein eigenes
- Keine Sperre – vor Entstehen der Vindikationslage; und für Übermaßfrüchte verweist § 993 I Hs. 1 BGB selbst ins Bereicherungsrecht
- Konkurrenz zum Bereicherungsrecht ⤷ Weiche: War die Übernahme berechtigt? – ja: die Geschäftsführung ist Rechtsgrund, und eine Kondiktion scheidet in beide Richtungen am Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ aus / nein: ein Rechtsgrund fehlt, aber § 684 S. 1 BGB ordnet die Herausgabe selbst an und regelt dieselbe Frage besonders. Durchwirkung: Beide Äste schließen § 812 BGB aus, aus verschiedenen Gründen – wer das übersieht, prüft die Kondiktion ein zweites Mal und kommt auf eine zweite Zahl.
- Der Unterschied in der Rechtsfolge – § 670 BGB ersetzt die Aufwendungen und kennt keinen Entreicherungseinwand; § 818 II und III BGB gibt den Wert des Erlangten und nimmt ihn zurück, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist