Der Aufbau
- Anwendungsbereich – der Dritte Abschnitt gilt für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe der öffentlichen Verwaltung, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen, § 23 II KSchG; gerechnet wird je Betrieb im unionsrechtlichen Sinne → S-6.01
- Schwellenwerte, § 17 I 1 KSchG – innerhalb von 30 Kalendertagen; § 17 KSchG trägt die Absatzfolge 1 · 2 · 3 · 3a · 4 · 5
- Nr. 1 – mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer: mehr als 5 Entlassungen
- Nr. 2 – mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer: „10 vom Hundert … oder aber mehr als 25“ Arbeitnehmer ⤷ Weiche: welche der beiden Alternativen der Nummer 2 greift? – 60 bis 250 Arbeitnehmer: maßgeblich sind mindestens 10 Prozent; Bruchteile erfordern die nächsthöhere ganze Zahl / 251 bis 499 Arbeitnehmer: 26 Entlassungen genügen. Bei 251 bis 260 Arbeitnehmern ergeben beide Alternativen dieselbe Schwelle von 26, erst darüber ist die feste Schwelle niedriger. Durchwirkung: maßgeblich ist stets die niedrigere Zahl, weil die Alternativen mit „oder aber“ verbunden sind; bei 180 Arbeitnehmern sind das 18 und nicht 26.
- Nr. 3 – mindestens 500 Arbeitnehmer: mindestens 30 Entlassungen
- den Entlassungen stehen „andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden“, § 17 I 2 KSchG, also auch der Aufhebungsvertrag → S-7.03
- nicht als Arbeitnehmer gelten die Personen des § 17 V Nr. 1 bis 3 KSchG; fristlose Entlassungen werden nach § 17 IV 2 KSchG nicht mitgerechnet
- Konsultationsverfahren, § 17 II KSchG – rechtzeitige Erteilung der zweckdienlichen Auskünfte und schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats über die sechs Gegenstände des § 17 II 1 Nr. 1 bis 6 KSchG, dazu die Beratung über die Vermeidung und Einschränkung der Entlassungen und die Milderung ihrer Folgen, § 17 II 2 KSchG
- Anzeige an die Agentur für Arbeit, § 17 III KSchG – acht Sätze
- gleichzeitige Zuleitung einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat, § 17 III 1 KSchG
- schriftliche Anzeige unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats, § 17 III 2 KSchG ⤷ Weiche: liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats vor? – ja: Beifügung nach § 17 III 2 KSchG oder Ersetzung durch den Interessenausgleich mit Namensliste, § 1 V 4 KSchG → S-6.04 / nein: Glaubhaftmachung der Unterrichtung mindestens zwei Wochen vor der Anzeige und Darlegung des Stands der Beratungen, § 17 III 3 KSchG. Durchwirkung: nur dieser Ersatzweg hält die Anzeige wirksam, und er verlangt eigenen Vortrag zum Beratungsstand, nicht bloß den Hinweis auf das Schweigen des Betriebsrats.
- Pflichtangaben der Anzeige nach § 17 III 4 KSchG, Sollangaben im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach § 17 III 5 KSchG
- die Pflichten der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Entscheidung von einem beherrschenden Unternehmen getroffen wurde, § 17 IIIa 1 KSchG
- Entlassungssperre, § 18 KSchG – vier Absätze, von denen § 18 III KSchG den Inhalt „(weggefallen)“ trägt und damit zitierbar, aber leer ist
- Entlassungen werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige „nur mit deren Zustimmung wirksam“, § 18 I KSchG; die Zustimmung kann rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden
- Verlängerung im Einzelfall auf längstens zwei Monate, § 18 II KSchG
- Freifrist: werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen durchgeführt, bedarf es einer erneuten Anzeige, § 18 IV KSchG
- Rechtsfolge – eine Unwirksamkeitsanordnung wie in § 102 I 3 BetrVG enthält § 17 KSchG nicht; die Wirksamkeit der Entlassung steuert § 18 I KSchG, und jeder Mangel ist binnen drei Wochen nach § 4 S. 1 KSchG geltend zu machen, sonst greift die Fiktion des § 7 KSchG