Der Aufbau
- Zulässigkeit
- Rechtsweg – bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, § 2 I Nr. 3 Buchst. a ArbGG, oder über sein Bestehen, § 2 I Nr. 3 Buchst. b ArbGG → S-0.02
- Zuständigkeit – örtlich auch das Gericht des gewöhnlichen Arbeitsorts, § 48 Ia 1 ArbGG; Verfahrensrecht über die Verweisung des § 46 II 1 ArbGG
- Klageart und Streitgegenstand – punktuelle Feststellungsklage auf die Feststellung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“, § 4 S. 1 KSchG; der Antrag wird nach seinem Rechtsschutzziel ausgelegt, § 133 BGB ⤷ Weiche: Greift der Antrag allein diese Kündigung an oder auch den Fortbestand im Übrigen? – punktueller Antrag: § 4 S. 1 KSchG allein / zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag: § 46 II 1 ArbGG iVm § 256 I ZPO mit eigenem Feststellungsinteresse. Durchwirkung: Der punktuelle Antrag greift die bezeichnete Kündigung an. Auch ein binnen drei Wochen nach Zugang der betreffenden Kündigung erhobener allgemeiner Feststellungsantrag, der den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und jeglichen Auflösungstatbestand bestreitet, wahrt in entsprechender Anwendung des § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist, wenn die Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz konkret in den Prozess eingeführt und mit einem punktuellen Antrag angegriffen wird (BAG, 26.9.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 30–36).
- Bestimmtheit des Antrags, § 46 II 1 ArbGG iVm § 253 II Nr. 2 ZPO; Rechtsschutzbedürfnis
- Klagefrist – drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, § 4 S. 1 KSchG; Beginn erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung, § 4 S. 4 KSchG; nachträgliche Zulassung § 5 KSchG, Nachschieben § 6 KSchG, Fiktion § 7 KSchG; für die außerordentliche Kündigung § 13 I 2 KSchG → S-0.03 ⤷ Weiche: Ist die Frist gewahrt? – ja: es bleibt bei der Sachprüfung / nein: die Kündigung gilt „als von Anfang an rechtswirksam“, § 7 KSchG. Durchwirkung: Die Fiktion trifft das Rechtsgeschäft und nicht die Klage – abgewiesen wird als unbegründet, nicht als unzulässig, und deshalb wird die Frist zu Beginn der Begründetheit und nicht in der Zulässigkeit geprüft.
- Die Kündigung als Willenserklärung – Zugang § 130 I 1 BGB, Schriftform § 623 BGB mit dem Ausschluss der elektronischen Form, Bestimmtheit, Vertretungsmacht und Zurückweisung § 174 S. 1 BGB → S-5.01 · S-5.02 ⤷ Weiche: Ist die Erklärung formwirksam? – ja: die folgenden Stationen sind eröffnet / nein: Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB. Durchwirkung: Im zweiten Ast wird keine soziale Rechtfertigung mehr geschrieben, weil sie eine wirksame Erklärung voraussetzt; die Frist des § 4 S. 1 KSchG läuft in diesem Ast nicht, weil sie den Zugang einer schriftlichen Kündigung voraussetzt; der Formmangel ist ohne Frist geltend zu machen.
- Unwirksamkeitsgründe außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes – Anhörung des Betriebsrats § 102 I 3 BetrVG → S-5.03 · Maßregelungsverbot § 612a BGB · Kündigung wegen des Betriebsübergangs § 613a IV 1 BGB → S-8.02 · § 134 BGB · § 242 BGB · Kündigungsverbot § 17 I 1 MuSchG mit der behördlichen Zulässigerklärung nach § 17 II 1 MuSchG · Zustimmung des Integrationsamts § 168 SGB IX → S-11.04 · S-11.05 · Mandatsträger § 15 KSchG und § 103 I BetrVG ⤷ Weiche: Wirkt der Grund unabhängig vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes? – ja: er greift auch im Kleinbetrieb und in der Wartezeit / nein: er setzt den eröffneten Anwendungsbereich voraus. Durchwirkung: § 23 I 2 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 KSchG und § 13 I 1, 2 KSchG vom Ausschluss aus; die Klagefrist läuft deshalb auch dort, wo der Erste Abschnitt im Übrigen nicht gilt.
- Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Wartezeit von mehr als sechs Monaten in demselben Betrieb oder Unternehmen, § 1 I KSchG; Betriebsgröße § 23 I 2 bis 4 KSchG → S-6.01
- Soziale Rechtfertigung – Kündigungsgrund § 1 II 1 KSchG, Widerspruch des Betriebsrats § 1 II 2, 3 KSchG, Sozialauswahl § 1 III, V KSchG → S-6.02 · S-6.04
- Auflösungsantrag – Unzumutbarkeit der Fortsetzung für den Arbeitnehmer § 9 I 1 KSchG, fehlende Grundlage für eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit auf Antrag des Arbeitgebers § 9 I 2 KSchG, Antragstellung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz § 9 I 3 KSchG; Auflösungszeitpunkt § 9 II KSchG; Höhe § 10 I, II KSchG ⤷ Weiche: Wer stellt den Antrag? – Arbeitnehmer: § 9 I 1 KSchG, Maßstab ist seine Unzumutbarkeit / Arbeitgeber: § 9 I 2 KSchG, Maßstab ist die künftige Zusammenarbeit. Durchwirkung: Der Antrag des Arbeitgebers setzt eine sozialwidrige, nicht aus anderen Gründen unwirksame Kündigung voraus (§ 13 III KSchG); nach einer außerordentlichen Kündigung steht er dem Arbeitnehmer allein zu, § 13 I 3 KSchG, und die Auflösung datiert dann auf den Ausspruch, § 13 I 4 KSchG.
- Folgeansprüche – Weiterbeschäftigung → S-5.05 · Annahmeverzugslohn § 611a II BGB iVm § 615 S. 1 BGB → S-3.02 · Zeugnis § 109 I 1 GewO → S-2.05 · Verweigerungsrecht bei neuem Arbeitsverhältnis § 12 S. 1 KSchG