Der Aufbau
- Kündigungserklärung – einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und Gestaltungsrecht, ausgelegt nach §§ 133, 157 BGB ⤷ Weiche: ordentliche oder außerordentliche Kündigung? – ordentlich: Frist und Termin nach § 622 BGB / außerordentlich: wichtiger Grund nach § 626 I BGB, Frist nach § 626 II BGB. Durchwirkung: nur im ersten Ast trägt die Fristenrechnung des § 622 BGB, im zweiten ist § 626 II BGB eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung und keine Frage der Abwägung.
- der Kündigungswille muss eindeutig sein; eine Bedingung, deren Eintritt der Empfänger nicht selbst in der Hand hat, macht die Erklärung unwirksam
- Bestimmtheit: der Empfänger muss erkennen können, dass gekündigt wird und wann das Arbeitsverhältnis enden soll
- Form – Schriftform, § 623 BGB iVm § 126 I BGB; § 623 BGB ist absatzlos und einsätzig, weshalb weder eine Absatz- noch eine Satzangabe möglich ist
- eigenhändige Namensunterschrift auf der Urkunde, die dem Empfänger zugeht, § 126 I BGB
- die elektronische Form ist ausgeschlossen; § 126 III BGB greift nicht, weil § 623 BGB im zweiten Halbsatz „ein anderes“ bestimmt
- § 126 BGB hat fünf Absätze: die öffentlich beglaubigte Erklärung steht in § 126 IV BGB, die notarielle Beurkundung in § 126 V BGB
- Rechtsfolge des Formmangels: Nichtigkeit, § 125 S. 1 BGB
- Zugang, § 130 I 1 BGB – die Erklärung wird wirksam „in dem Zeitpunkt, in welchem sie ihm zugeht“; zugegangen ist sie, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat ⤷ Weiche: gelangt die Erklärung unmittelbar in den Machtbereich oder über einen Dritten? – Briefkasten oder Übergabe: Zugang, sobald mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist / Empfangsbote: Zugang zu dem Zeitpunkt, zu dem mit der Weitergabe zu rechnen ist. Durchwirkung: im zweiten Ast verschiebt sich zugleich der Beginn der Fristen des § 4 S. 1 KSchG und des § 174 S. 1 BGB auf den späteren Zeitpunkt.
- ein Widerruf wirkt nur bei vorherigem oder gleichzeitigem Zugang, § 130 I 2 BGB
- § 130 BGB hat vier Absätze: öffentlich beglaubigte Abschrift § 130 II BGB, Tod und Geschäftsunfähigkeit des Erklärenden § 130 III BGB, Erklärung gegenüber einer Behörde § 130 IV BGB
- Kündigungsfrist und Kündigungstermin, § 622 BGB – sechs Absätze ⤷ Weiche: der Termin ist falsch berechnet – Auslegung oder Unwirksamkeit? – erkennbar fristgerecht gewollt: Auslegung auf den nächstzulässigen Termin, §§ 133, 157 BGB / allein der genannte Termin gewollt: die Erklärung bleibt bei ihm und wirkt nicht darüber hinaus. Durchwirkung: im ersten Ast bleibt die Kündigung wirksam, und § 140 BGB ist versperrt, weil er ein nichtiges Rechtsgeschäft voraussetzt → S-5.04.
- Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, § 622 I BGB
- Verlängerung für die Kündigung durch den Arbeitgeber, § 622 II BGB – ein Satz mit sieben Nummern, gezählt wird die volle Betriebszugehörigkeit
- Probezeit zwei Wochen, längstens für sechs Monate, § 622 III BGB; tarifliche Abweichung § 622 IV BGB, einzelvertraglich nur in den Grenzen des § 622 V BGB, Gleichlauf der Fristen § 622 VI BGB
- Vertretungsmacht – §§ 164 ff. BGB; Organvertreter handeln kraft Gesetzes ⤷ Weiche: rechtsgeschäftlicher Vertreter oder Organ? – Vertreter: Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB möglich → S-5.02 / Organ: keine Zurückweisung, weil die Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht beruht. Durchwirkung: fehlt die Vertretungsmacht, gilt grundsätzlich § 180 S. 1 BGB. Hat der Empfänger die behauptete Vertretungsmacht bei Vornahme nicht beanstandet oder dem Handeln ohne Vertretungsmacht zugestimmt, sind nach § 180 S. 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechend anzuwenden; dann kommt eine Genehmigung nach § 177 BGB in Betracht.
- Rechtsfolge – Beendigung mit Ablauf der Kündigungsfrist; jeder Unwirksamkeitsgrund ist binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend zu machen, § 4 S. 1 KSchG, sonst gilt die Kündigung „als von Anfang an rechtswirksam“, § 7 KSchG