Der Aufbau
- Wirksamer Vertrag
- Angebot, § 145 BGB
- Annahme, § 147 BGB
- Kein offener Einigungsmangel, § 154 I 1 BGB
- Kein versteckter Einigungsmangel, § 155 BGB
- Einbeziehung — jedes Klauselwerk für sich
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 305 I 1 BGB
- Einbeziehungsvereinbarung, § 305 II BGB
- Keine Anwendung unter Unternehmern, § 310 I 1 BGB
- Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB
- Kollision
- Einander widersprechende Bestimmungen
- Abwehrklauseln beider Seiten
- Auswirkung auf das Ergebnis
- Streitentscheid
- Theorie des letzten Wortes, § 150 II BGB
- Restgültigkeit im Umfang der Übereinstimmung, § 306 II BGB (h.M., st. Rspr.)
- Reichweite der Restgültigkeit
- Übereinstimmendes bleibt Vertragsinhalt
- Widersprechendes fällt beiderseits
- Rechtsfolge
- Fortbestand des Vertrags, § 306 I BGB
- Geltung des dispositiven Rechts, § 306 II BGB
- Inhaltskontrolle der durchgesetzten Klausel
- Maßstab, § 307 I, II BGB
- Indizwirkung der §§ 308, 309 BGB über § 310 I 2 BGB
- Kein Umweg über das kaufmännische Bestätigungsschreiben, § 346 HGB (S-2.03)
- Ergebnis — Vertragsinhalt und Anspruchshöhe
9 Hauptpunkte · 20 Unterpunkte
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Befund. „Die eine Bestimmung ordnet an, was die andere ausschließt. Hinzu tritt in § 1 beider Werke eine Abwehrklausel.“
Der Satz, der zum Entscheid zwingt. „Der Streit ist zu entscheiden. Beide Wege laufen hier auseinander: 3.900 Euro auf dem einen, 42.000 Euro auf dem anderen.“
Entscheidung. „Systematisch trägt die Restgültigkeit, denn § 306 II BGB hält für genau diesen Fall eine Rechtsfolge bereit: Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“
Reichweite, ausgesprochen. „§ 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen ist danach nicht Vertragsinhalt geworden — und § 8 der Einkaufsbedingungen ebenso wenig. Darauf kommt es nicht an: Das Gesetz gewährt in §§ 249 I, 252 S. 1 BGB genau den Ersatz, den § 8 anordnete.“
Ergebnis. „Eine Begrenzung der Haftung ist nicht vereinbart worden, weil die Klauselwerke einander widersprechen und § 9 deshalb nicht Vertragsinhalt geworden ist.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Punkt 1 — Wirksamer Vertrag. Über den Inhalt streitet nur, wer sich über das Ob geeinigt hat; § 154 I 1 BGB ist Auslegungsregel und kein Nichtigkeitsgrund.
Punkt 2 — Einbeziehung. Kollidieren kann nur, was einbezogen ist; scheitert ein Werk schon hier, bleibt es bei S-3.01.
Punkt 3 — Kollision. Ein Theorienstreit wird nur geführt, wenn er das Ergebnis verschiebt; wehren beide Seiten vorweg ab, wird er benannt und offengelassen.
Punkt 4 — Streitentscheid. Er steht hinter Vertrag, Einbeziehung und Auswirkung — vorher entscheidet man eine Frage, die der Fall nicht stellt.
Punkte 5 und 6 — Reichweite und Rechtsfolge. Die Kollision allein ergibt keinen Betrag; erst § 306 II BGB sagt, welche Norm die Höhe bestimmt.
Punkt 7 — Inhaltskontrolle. Wer dem letzten Wort folgt, ist noch nicht fertig: Die durchgesetzte Klausel muss die §§ 307 ff. BGB überstehen.
Punkt 8 — Bestätigungsschreiben. Sonst dringt der Verwender über das Schweigen der Gegenseite doch noch durch.
⤷ Weiche: Welcher Auffassung folgst du? ⤷ Theorie des letzten Wortes → das zuletzt übersandte Formular gilt, § 150 II BGB; danach Inhaltskontrolle ⤷ Restgültigkeit → Widersprechendes fällt beiderseits, an seine Stelle tritt das Gesetz, § 306 II BGB; so die h.M. und der BGH
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Die Kollision wird referiert und nicht entschieden, obwohl die Wege zu ganz verschiedenen Beträgen führen — nach den Korrekturhinweisen einer der beiden häufigsten Fehler dieser Klausur. Der zweite: Die eigene Klausel fällt unter den Tisch. Wer nur die fremde entfallen lässt, hat die Symmetrie der Lösung verfehlt; der Satz, dass auch die eigene nicht Vertragsbestandteil geworden ist und das folgenlos bleibt, gehört ausgesprochen. Und der dritte kostet Zeit: die Inhaltskontrolle der fremden Klausel schon an dieser Stelle zu führen, obwohl sie gar nicht einbezogen ist.