Der Aufbau
- Anwendungsbereich
- AGB, § 305 I 1 BGB — für eine Vielzahl vorformuliert, vom Verwender gestellt
- Nicht im Einzelnen ausgehandelt, § 305 I 3 BGB
- Keine Bereichsausnahme, § 310 IV BGB — Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht
- Person des Vertragspartners
- Verbraucher, § 13 BGB — volle Prüfung; auch die einmalige Klausel, § 310 III Nr. 2 BGB
- Unternehmer, § 14 BGB, § 310 I 1 BGB — § 305 II, III BGB, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 BGB, § 309 BGB gelten nicht
- Anwendbar bleiben § 305b BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 308 Nr. 1a, 1b BGB
- §§ 308, 309 BGB und Handelsbräuche nur als Wertung in § 307 BGB, § 310 I 2 BGB
- Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB
- Erste Stufe — Einbeziehungskontrolle
- Ausdrücklicher Hinweis oder Aushang, § 305 II Nr. 1 BGB
- Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme, § 305 II Nr. 2 BGB
- Einverständnis, § 305 II BGB
- Rahmenvereinbarung, § 305 III BGB
- Bei Unternehmern stattdessen: Einigung über die Geltung, §§ 145 ff. BGB
- Hinweis genügt, keine Verschaffungspflicht
- Überraschende Klauseln, § 305c I BGB → nicht Vertragsbestandteil
- Auslegung, § 305c II BGB — Zweifel zulasten des Verwenders
- Zweite Stufe — Inhaltskontrolle
- Kontrollfähigkeit, § 307 III 1 BGB → sonst nur Transparenzgebot, §§ 307 III 2, 307 I 2 BGB
- Verbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
- Verbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
- Generalklausel, § 307 I BGB — Regelbeispiele § 307 II Nr. 1, Nr. 2 BGB
- Dritte Stufe — Rechtsfolge, § 306 BGB
- Vertrag im Übrigen wirksam, § 306 I BGB
- An die Stelle der Klausel tritt das Gesetz, § 306 II BGB — die Norm benennen
- Keine geltungserhaltende Reduktion; Blue-Pencil-Test nur streichend
- Ausnahme: unzumutbare Härte, § 306 III BGB
6 Hauptpunkte · 22 Unterpunkte · 1 auf der dritten Ebene
So schreibst du es
Obersätze und Übergänge, wie sie in der Klausur stehen
Einstieg an der richtigen Stelle. „Der Anspruch könnte auf 3.900 Euro begrenzt sein. Dann müsste § 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der O Vertragsinhalt geworden sein.“
AGB-Begriff. „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“
Die Weiche zum unternehmerischen Verkehr. „Nach § 310 I 1 BGB finden § 305 II und III BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Schon der Wortlaut zeigt, wie weit die Ausnahme reicht: Die Vorschriften finden ‚keine Anwendung’ und gelten nicht etwa eingeschränkt.“
Was an die Stelle tritt. „Erforderlich bleibt eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Geltung, §§ 145 ff., 133, 157 BGB. Im unternehmerischen Verkehr werden Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn der Verwender für den anderen Teil erkennbar auf sie hinweist und dieser ihrer Geltung zumindest stillschweigend zustimmt.“
Inhaltskontrolle. „§ 9 könnte S entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“
Rechtsfolge, dreiteilig. „§ 9 entfällt danach ganz; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, § 306 I BGB, und an die Stelle des § 9 treten nach § 306 II BGB die gesetzlichen Vorschriften. Es gelten damit §§ 280 I, II, 286, 249 I, 252 BGB ohne Begrenzung.“
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
- Anwendungsbereich — Ohne AGB entfällt der ganze Block; die Klausel wäre nur an §§ 138, 242 BGB zu messen. Die harte Voraussetzung ist die letzte: Ausgehandelt ist eine Klausel erst, wenn der Verwender ihren gesetzesfremden Kerngehalt ernsthaft zur Disposition gestellt hat.
- Person des Vertragspartners — Sie steht vorn, weil sie in beide Stufen durchwirkt. § 310 I 1 BGB sagt „keine Anwendung“ und nicht „eingeschränkte Geltung“: § 305 II BGB entfällt im Ganzen, und gegenüber einem Unternehmer gilt nicht § 309 BGB, sondern § 307 BGB mit § 309 BGB als Wertung.
- Individualabrede — Sie erübrigt die ganze Prüfung: Was individuell vereinbart wurde, geht vor, auch mündlich und später.
- Einbeziehungskontrolle — Die Frage nach dem Inhalt ergibt erst Sinn, wenn die Klausel Vertragsbestandteil geworden ist. § 305c I BGB gehört hierher und nicht zur Inhaltskontrolle: Wer ihn bejaht, ist mit der Klausel fertig.
- Inhaltskontrolle — Geprüft wird von der starren zur beweglichen Schranke: § 309 BGB, dann § 308 BGB, dann § 307 BGB. Nicht kontrollfähig sind die Hauptleistung mit ihrem Preis und die bloße Wiederholung des Gesetzes; für sie bleibt das Transparenzgebot.
- Rechtsfolge — Sie bleibt am häufigsten unbeantwortet. „Die Klausel ist unwirksam“ ist kein Ergebnis: Der Fall fragt nach einem Anspruch, und der steht erst fest, wenn die Norm benannt ist, die an die Stelle der Klausel tritt.
Woran Klausuren scheitern
die Fehler, die in den Korrekturhinweisen wirklich vorkommen
Die Einbeziehung nach Verbraucherregeln: Die Arbeit schlägt § 305 II BGB auf, prüft den ausdrücklichen Hinweis und die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme und lässt die Einbeziehung daran scheitern, dass keine Seite der anderen den Text ihrer Rückseite verschafft habe. § 310 I 1 BGB schaltet die Vorschrift gegenüber einem Unternehmer ab; nach den Korrekturhinweisen verliert man damit einen ganzen Schwerpunkt und beschädigt die Inhaltskontrolle dazu. Der zweite Sprung ist die vorgezogene Inhaltskontrolle: Wer die Klausel schon bei der Einbeziehung auf ihre Angemessenheit prüft, nimmt dem eigentlichen Prüfungspunkt den Gegenstand und schreibt ein Hilfsgutachten, nach dem niemand gefragt hat.