Der Aufbau
- Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung – gerichtet an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, § 724 II 1 ZPO; bei anhängigem Rechtsstreit wahlweise an die Geschäftsstelle des höheren Gerichts, § 724 II 2 ZPO
- Titel, aus dem die Klausel erteilt werden soll, § 704 ZPO oder § 794 I ZPO
- Bei der notariellen Urkunde erteilt nicht der Urkundsbeamte, sondern das Organ des § 797 I Nr. 2 ZPO ⤷ Weiche: Welche Klausel wird verlangt? – einfache Klausel: der Urkundsbeamte erteilt ohne Prüfung einer Bedingung, § 724 I ZPO / qualifizierte Klausel: der Rechtspfleger entscheidet, § 20 I Nr. 12 RPflG. Durchwirkung: Die Weiche bestimmt zugleich den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung – gegen den Urkundsbeamten die Erinnerung des § 573 I ZPO, gegen den Rechtspfleger den Weg des § 11 I, II RPflG. → S-11.04
- Der Regelfall: die einfache Klausel, § 724 I ZPO
- Wortlaut § 725 ZPO – absatzlos und einsätzig
- Vermerk auf der Urschrift, § 734 S. 1 ZPO
- Weitere Ausfertigung nur nach Anhörung oder Rückgabe, § 733 I ZPO, ausdrücklich als solche zu bezeichnen, § 733 III ZPO
- Beim Vollstreckungsbescheid ist die Klausel entbehrlich, § 796 I ZPO
- Die qualifizierte Klausel wegen einer nachzuweisenden Tatsache, § 726 I ZPO
- Der Titel macht die Vollstreckung vom Eintritt einer Tatsache abhängig, die der Gläubiger zu beweisen hat – nicht von einer ihm obliegenden Sicherheitsleistung
- Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, § 726 I ZPO ⤷ Weiche: Steht im Titel eine Zug-um-Zug-Verurteilung? – ja: § 726 II ZPO – der Urkundennachweis ist nur nötig, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht / nein: es bleibt bei § 726 I ZPO. Durchwirkung: Im ersten Ast verlagert sich der Nachweis von Befriedigung oder Annahmeverzug aus dem Klauselverfahren in die Vollstreckung selbst, § 756 I ZPO; wer dort schon § 726 I ZPO prüft, verlangt eine Urkunde, die das Gesetz gerade nicht fordert.
- Die qualifizierte Klausel wegen Rechtsnachfolge – die Titelumschreibung, § 727 I ZPO
- Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite oder Besitzerwerb an der streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirkt
- Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden oder Offenkundigkeit bei dem Gericht; die Offenkundigkeit ist in der Klausel zu erwähnen, § 727 II ZPO
- Entsprechend für Nacherben und Testamentsvollstrecker § 728 I, II ZPO, für den Vermögensübernehmer und den Firmenfortführer § 729 I, II ZPO
- Bei der Unterwerfungsurkunde des im Grundbuch eingetragenen Rechtsnachfolgers ist die Zustellung der Nachweisurkunde entbehrlich, § 799 ZPO ⤷ Weiche: Wonach fragt § 727 I ZPO – nach der Rechtskraft oder nach dem Rechtsschutzbedürfnis? – nach einer Ansicht ist die entgegenstehende Rechtskraft die vorrangige Frage, weil der Titel seine Wirkung nur nach § 325 ZPO erstreckt / nach der Gegenansicht geht es allein um das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger andernfalls denselben Anspruch noch einmal einklagen müsste. Durchwirkung: Der Normtext verweist ausdrücklich auf § 325 ZPO und macht damit die Rechtskrafterstreckung zur Voraussetzung, nicht zum Nebenpunkt – wer den zweiten Ast wählt, prüft unten nur noch die Zweckmäßigkeit und verliert die Grenze, die § 325 II ZPO für den gutgläubigen Erwerber zieht. → S-3.03 ⤷ Weiche: Umgeschrieben wird der Titel oder der Vollstreckungsakt? – Titel: § 727 I ZPO / Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: § 727 ZPO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Durchwirkung: Wer eine bereits gepfändete Forderung erwirbt, braucht keine Vollstreckungsbefugnis, sondern die materielle Übertragung; im zweiten Ast steht deshalb unten § 398 BGB und nicht das Klauselverfahren.
- Anhörung des Schuldners – kann, nicht muss, § 730 ZPO (absatzlos und einsätzig)
- Scheitert der Urkundennachweis: die Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO – beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges, absatzlos und einsätzig
- Folge der qualifizierten Klausel für die Zustellung – neben dem Titel sind Klausel und Abschrift der Nachweisurkunden zuzustellen, § 750 I 1 Nr. 2 Buchst. b und c ZPO
- Rechtsbehelfe gegen die Klausel – Klauselerinnerung § 732 I 1 ZPO gegen ihre Zulässigkeit, Klauselgegenklage § 768 ZPO gegen die als bewiesen angenommene Tatsache → S-11.04