Klauselerteilung und Titelumschreibung (§ 724 ZPO · § 726 ZPO · § 727 ZPO · § 20 I Nr. 12 RPflG)

Prüfungsschema · Zivilprozessrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Stichtag 1.10.2026. Die erweiterte Zustellung des § 750 II ZPO steht seit diesem Tag in § 750 I 1 Nr. 2 Buchst. b und c ZPO.

Der Aufbau

  • Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung – gerichtet an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges, § 724 II 1 ZPO; bei anhängigem Rechtsstreit wahlweise an die Geschäftsstelle des höheren Gerichts, § 724 II 2 ZPO
    • Titel, aus dem die Klausel erteilt werden soll, § 704 ZPO oder § 794 I ZPO
    • Bei der notariellen Urkunde erteilt nicht der Urkundsbeamte, sondern das Organ des § 797 I Nr. 2 ZPO ⤷ Weiche: Welche Klausel wird verlangt? – einfache Klausel: der Urkundsbeamte erteilt ohne Prüfung einer Bedingung, § 724 I ZPO / qualifizierte Klausel: der Rechtspfleger entscheidet, § 20 I Nr. 12 RPflG. Durchwirkung: Die Weiche bestimmt zugleich den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung – gegen den Urkundsbeamten die Erinnerung des § 573 I ZPO, gegen den Rechtspfleger den Weg des § 11 I, II RPflG. → S-11.04
  • Der Regelfall: die einfache Klausel, § 724 I ZPO
  • Die qualifizierte Klausel wegen einer nachzuweisenden Tatsache, § 726 I ZPO
    • Der Titel macht die Vollstreckung vom Eintritt einer Tatsache abhängig, die der Gläubiger zu beweisen hat – nicht von einer ihm obliegenden Sicherheitsleistung
    • Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, § 726 I ZPO ⤷ Weiche: Steht im Titel eine Zug-um-Zug-Verurteilung? – ja: § 726 II ZPO – der Urkundennachweis ist nur nötig, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht / nein: es bleibt bei § 726 I ZPO. Durchwirkung: Im ersten Ast verlagert sich der Nachweis von Befriedigung oder Annahmeverzug aus dem Klauselverfahren in die Vollstreckung selbst, § 756 I ZPO; wer dort schon § 726 I ZPO prüft, verlangt eine Urkunde, die das Gesetz gerade nicht fordert.
  • Die qualifizierte Klausel wegen Rechtsnachfolge – die Titelumschreibung, § 727 I ZPO
    • Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite oder Besitzerwerb an der streitbefangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 ZPO wirkt
    • Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden oder Offenkundigkeit bei dem Gericht; die Offenkundigkeit ist in der Klausel zu erwähnen, § 727 II ZPO
    • Entsprechend für Nacherben und Testamentsvollstrecker § 728 I, II ZPO, für den Vermögensübernehmer und den Firmenfortführer § 729 I, II ZPO
    • Bei der Unterwerfungsurkunde des im Grundbuch eingetragenen Rechtsnachfolgers ist die Zustellung der Nachweisurkunde entbehrlich, § 799 ZPO ⤷ Weiche: Wonach fragt § 727 I ZPO – nach der Rechtskraft oder nach dem Rechtsschutzbedürfnis? – nach einer Ansicht ist die entgegenstehende Rechtskraft die vorrangige Frage, weil der Titel seine Wirkung nur nach § 325 ZPO erstreckt / nach der Gegenansicht geht es allein um das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Gläubiger andernfalls denselben Anspruch noch einmal einklagen müsste. Durchwirkung: Der Normtext verweist ausdrücklich auf § 325 ZPO und macht damit die Rechtskrafterstreckung zur Voraussetzung, nicht zum Nebenpunkt – wer den zweiten Ast wählt, prüft unten nur noch die Zweckmäßigkeit und verliert die Grenze, die § 325 II ZPO für den gutgläubigen Erwerber zieht. → S-3.03 ⤷ Weiche: Umgeschrieben wird der Titel oder der Vollstreckungsakt? – Titel: § 727 I ZPO / Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: § 727 ZPO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Durchwirkung: Wer eine bereits gepfändete Forderung erwirbt, braucht keine Vollstreckungsbefugnis, sondern die materielle Übertragung; im zweiten Ast steht deshalb unten § 398 BGB und nicht das Klauselverfahren.
  • Anhörung des Schuldners – kann, nicht muss, § 730 ZPO (absatzlos und einsätzig)
  • Scheitert der Urkundennachweis: die Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO – beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges, absatzlos und einsätzig
  • Folge der qualifizierten Klausel für die Zustellung – neben dem Titel sind Klausel und Abschrift der Nachweisurkunden zuzustellen, § 750 I 1 Nr. 2 Buchst. b und c ZPO
  • Rechtsbehelfe gegen die Klausel – Klauselerinnerung § 732 I 1 ZPO gegen ihre Zulässigkeit, Klauselgegenklage § 768 ZPO gegen die als bewiesen angenommene Tatsache → S-11.04

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 10

Dieses Schema kannst du hier lesen, so oft du willst. Bei ALEX – Tutor füllst du es als Lückenschema aus, und die Punkte, die dabei gefehlt haben, kommen von selbst wieder — nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Dazu ein Fehlerprotokoll aus dem, was du wirklich danebenhattest, und eine Korrektur für deine eigene Klausur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.