Der Aufbau
- Gegenstand des Angriffs bestimmen – nicht das Ziel des Angreifenden, sondern das, wogegen er sich wendet, wählt den Rechtsbehelf ⤷ Weiche: Was wird angegriffen? – Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren: Erinnerung § 766 I 1 ZPO / eine Entscheidung, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen kann: sofortige Beschwerde § 793 ZPO / der titulierte Anspruch selbst: § 767 I ZPO → S-11.02 / ein Recht des Dritten: § 771 I ZPO → S-11.03 / die Klausel: § 732 I 1 ZPO oder § 768 ZPO → S-11.04. Durchwirkung: § 766 I 1 ZPO greift den Vollstreckungsakt an, § 793 ZPO die Entscheidung über ihn; wer beides vermengt, legt gegen den Pfändungsakt Beschwerde ein, wo die unbefristete Erinnerung gegeben ist. § 793 ZPO ist absatzlos und einsätzig – „§ 793 I ZPO“ gibt es nicht.
- Statthaftigkeit der Erinnerung, § 766 I 1 ZPO – Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, „welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen“
- Fehlende allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung → S-10.01
- Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift – etwa Pfändung ohne ersichtliche Kennzeichnung, § 808 II 2 ZPO, oder Pfändung einer nach § 811 I ZPO unpfändbaren Sache
- Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Auftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß auszuführen, sowie Kostenansatz, § 766 II ZPO
- Zuständigkeit – das Vollstreckungsgericht, § 766 I 1 ZPO iVm § 764 I, II ZPO, ausschließlich nach § 802 ZPO; Entscheidung durch Beschluss, § 764 III ZPO ⤷ Weiche: Wer entscheidet? – Richter: § 20 I Nr. 17 RPflG behält ihm die Entscheidungen nach § 766 ZPO ausdrücklich vor / Rechtspfleger: für die übrigen Geschäfte des Achten Buches, § 20 I Nr. 17 RPflG. Durchwirkung: Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach § 11 I RPflG das allgemein zulässige Rechtsmittel gegeben – und nur wo es fehlt, greift die Zwei-Wochen-Erinnerung des § 11 II 1 RPflG; wer im ersten Ast diese Frist sucht, erfindet eine Frist, die § 766 ZPO nicht kennt.
- Erinnerungsbefugnis ⤷ Weiche: Ist die Erinnerungsbefugnis Zulässigkeits- oder Begründetheitsfrage? – nach einer Ansicht ist schon nicht erinnerungsbefugt, wer sich auf eine Norm beruft, die nicht seinem Schutz dient / nach der Gegenansicht ist der Schuldner durch jede gegen ihn gerichtete Maßnahme beschwert, und ob ihn die Norm schützt, entscheidet erst die Begründetheit. Durchwirkung: § 766 I 1 ZPO knüpft an die Maßnahme und nicht an die Schutzrichtung der verletzten Vorschrift an; wer den ersten Ast wählt, entscheidet die Sachfrage in der Zulässigkeit und schneidet sich unten die Prüfung ab, in welchem Recht der Erinnerungsführer verletzt ist. Den Dritten, der ein Recht am Gegenstand behauptet, führt ohnehin § 771 I ZPO → S-11.03.
- Keine Frist, aber ein Rechtsschutzbedürfnis – § 766 ZPO kennt keine Frist; die Zeitgrenze liegt im Rechtsschutzbedürfnis und endet, wenn die angegriffene Maßnahme abgeschlossen ist
- Begründetheit – die Maßnahme verletzt eine Vorschrift über das Wie der Vollstreckung ⤷ Weiche: Welchen Antrag trägt die Erinnerung? – nach einer Ansicht ist die konkrete Maßnahme für unzulässig zu erklären / nach der Gegenansicht „die Zwangsvollstreckung“ insgesamt, weil § 775 Nr. 1 ZPO diesen Wortlaut verwendet. Durchwirkung: § 775 Nr. 1 ZPO setzt die Einstellung an die Vorlage einer Entscheidung, aus der sich die Unzulässigerklärung ergibt, und § 776 S. 1 ZPO hebt dann die bereits getroffenen Maßregeln auf – der weite Antrag entzieht damit auch künftigen Maßnahmen die Grundlage, der enge nur der angegriffenen. Wer den engen Ast wählt, muss unten jeden weiteren Akt erneut angreifen.
- Entscheidung und Rechtsmittel
- Erfolg: Einstellung nach § 775 Nr. 1 ZPO, Aufhebung der Maßregeln nach § 776 S. 1 ZPO
- Einstweilige Anordnungen nach § 766 I 2 ZPO iVm § 732 II ZPO → S-11.05
- Gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde, § 793 ZPO; Notfrist von zwei Wochen und Form nach § 569 I 1, II ZPO, Abhilfe und Vorlage § 572 I 1 ZPO
- Eine Entscheidung über die Erinnerung erwächst in materielle Rechtskraft, soweit sie eine sachliche Entscheidung enthält; wer sie sachlich verliert, kann denselben Einwand nicht erneut anbringen. Wird die Erinnerung dagegen als unzulässig verworfen, tritt keine Bindung ein ⤷ Weiche: Hat das Vollstreckungsgericht zur Sache entschieden? – ja: Bindung, bei zusätzlicher formeller Rechtskraft entsprechend § 318 ZPO / nein, Verwerfung als unzulässig: keine Bindung. Durchwirkung: Im zweiten Ast bleibt der Einwand erhalten, aber für die Vollstreckungsabwehrklage nur, soweit er den Anspruch selbst betrifft → S-11.02; wer die Grenze bei der Sachlichkeit übersieht, hält die Erinnerung für einen folgenlosen Vorstoß.
- Daneben: die Härtefallregel, § 765a I 1 ZPO – Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung bei einer mit den guten Sitten nicht vereinbaren Härte; das Gericht kann die Anordnungen des § 732 II ZPO erlassen, § 765a I 2 ZPO