Der Aufbau
- Anspruchsgrundlage – Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag, § 280 I 1 BGB iVm der Hauptleistungspflicht oder § 241 II BGB; daneben § 823 I BGB, § 823 II BGB iVm einem Schutzgesetz und § 826 BGB ⤷ Weiche: Auf welche Grundlagen wirkt die Haftungserleichterung? – auf alle, auch auf die deliktischen / nur auf die vertragliche: dann gäbe § 823 I BGB wieder her, was oben eingeschränkt wurde. Durchwirkung: Der erste Ast ist der tragfähige, weil sonst die Erleichterung wertlos wäre; er entscheidet zugleich die Herleitungsfrage mit, denn eine rein vertragliche Begründung müsste die Erstreckung auf das Deliktsrecht eigens erklären.
- Sperre durch die gesetzliche Unfallversicherung – bei Personenschäden aus einem Versicherungsfall gehen § 104 I 1 SGB VII und § 105 I 1 SGB VII vor → S-4.02 ⤷ Weiche: Welcher Schaden steht in Rede? – Personenschaden aus einem Versicherungsfall: die Sperre greift, eine Quote wird nicht mehr gebildet / Sachschaden: die Stufenhaftung bleibt. Durchwirkung: Die Weiche steht vor der Abwägung; wer sie übergeht, verteilt einen Schaden, für den das Gesetz die Haftung ganz ausschließt, und dieselbe Handlung kann für das Bein privilegiert und für die zerstörte Brille unprivilegiert sein.
- Vertretenmüssen – Vorsatz und Fahrlässigkeit, § 276 I 1, II BGB; das Verschulden muss sich auch auf den Schaden beziehen; abweichend von § 280 I 2 BGB trägt der Arbeitgeber die Beweislast, § 619a BGB
- Betrieblich veranlasste Tätigkeit – die Tätigkeit ist arbeitsvertraglich übertragen worden oder wird im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt; der Begriff ist § 105 I 1 SGB VII entlehnt ⤷ Weiche: War die Tätigkeit betrieblich veranlasst? – ja: die Erleichterung ist eröffnet / nein: volle Haftung nach allgemeinem Recht, etwa auf dem privaten Umweg mit dem Dienstwagen. Durchwirkung: Dieses Merkmal ist das Eingangstor und hat die frühere Gefahrgeneigtheit als Tatbestandsvoraussetzung abgelöst; als Abwägungsfaktor bleibt die der Tätigkeit anhaftende Gefahr erhalten und gehört auf die letzte Stufe.
- Verschuldensstufe ⤷ Weiche: Welcher Grad des Verschuldens liegt vor? – leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung / mittlere Fahrlässigkeit: Teilung des Schadens / grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz: volle Haftung. Durchwirkung: Auch der dritte Ast ist kein Endpunkt – steht der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Verdienst, kann die Haftung begrenzt werden, und erst bei gröbster Fahrlässigkeit entfällt auch diese Erleichterung.
- Abwägung – § 254 BGB analog; abzuwägen sind insbesondere Schadensanlass, die der Tätigkeit anhaftende Gefahr, Höhe des Schadens, Vorhersehbarkeit, Stellung des Arbeitnehmers, Höhe seines Verdienstes, Dauer der beanstandungsfreien Beschäftigung und die Versicherbarkeit des Risikos; eine feste Quote gibt es nicht
- Dogmatische Verankerung – nach einer Ansicht ergänzende Vertragsauslegung als Ausprägung der Fürsorgepflicht, hilfsweise über § 242 BGB; nach der Gegenansicht eigenständige Rechtsfortbildung aus der Wertung des § 254 BGB, der Beweislastentscheidung des § 619a BGB und der Risikozuweisung des § 615 S. 3 BGB ⤷ Weiche: Ist die Herleitung zu entscheiden? – nein, wenn beide Wege dasselbe Ergebnis tragen: der Streit bleibt offen / ja, wenn die Erstreckung auf das Deliktsrecht in Frage steht: die zweite Ansicht erklärt sie ohne Zusatzannahme. Durchwirkung: Die Entscheidung folgt dem Sachargument und nicht einer Mehrheitsangabe; die Rechtsprechung knüpft in ihren jüngeren Entscheidungen an § 619a BGB und § 105 I 1 SGB VII an, ohne sich festzulegen, und beide Wege führen zu denselben drei Stufen.
- Mankoabrede – eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht weicht von § 619a BGB zulasten des Arbeitnehmers ab und benachteiligt ihn unangemessen, § 307 I 1 BGB → S-2.01; tragfähig ist sie nur bei gesondertem Mankogeld, Begrenzung der Haftung auf dessen Höhe und alleiniger Verwaltung des Bestandes