Der Aufbau
- Eintritt des Güterstands. ⤷ Weiche: Gütertrennung / Gütergemeinschaft. Durchwirkung: die Gütertrennung tritt kraft Gesetzes als Auffangstand ein, sobald der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen oder aufgehoben oder der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird (§ 1414 S. 1, S. 2 BGB), während die Gütergemeinschaft die ausdrückliche Vereinbarung durch Ehevertrag verlangt (§ 1415 BGB) – wer das verwechselt, unterstellt unten eine Vermögensmasse, die es nicht gibt.
- Gütertrennung.
- Zwei getrennte Vermögen; kein gemeinschaftliches Vermögen.
- Kein Zugewinnausgleich für die Zukunft; für die zurückliegende Zeit § 1372 BGB, soweit der Ausgleich nicht ausgeschlossen ist.
- Eintritt auch kraft Entscheidung, § 1388 BGB.
- Wirkung gegenüber Dritten, § 1412 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
- § 1414 BGB und § 1415 BGB haben keine Absätze.
- Gütergemeinschaft – die Vermögensmassen.
- Gesamtgut, § 1416 I 1 BGB – das jeweilige Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten; auch der Erwerb während der Gütergemeinschaft, § 1416 I 2 BGB. Der Übergang tritt ohne Übertragungsakt ein, § 1416 II BGB; Grundbuchberichtigung § 1416 III 1 BGB.
- Sondergut, § 1417 BGB – vom Gesamtgut ausgeschlossen (Abs. 1); Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (Abs. 2); selbständige Verwaltung für Rechnung des Gesamtguts (Abs. 3).
- Vorbehaltsgut, § 1418 BGB – vom Gesamtgut ausgeschlossen (Abs. 1); drei Nummern (Abs. 2); selbständige Verwaltung für eigene Rechnung (Abs. 3); Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 BGB (Abs. 4). ⤷ Weiche: Sondergut / Vorbehaltsgut. Durchwirkung: beide sind vom Gesamtgut ausgeschlossen, aber das Sondergut wird für Rechnung des Gesamtguts verwaltet und das Vorbehaltsgut für eigene Rechnung – und nur beim Vorbehaltsgut ist unten zusätzlich die Drittwirkung nach § 1418 IV BGB iVm § 1412 BGB zu prüfen.
- Gesamthandsbindung, § 1419 I BGB – kein Ehegatte kann über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen; kein Teilungsverlangen. Aufrechnungsschranke, § 1419 II BGB.
- Verwaltung und Verfügungsschranken.
- Bestimmung im Ehevertrag, sonst gemeinschaftliche Verwaltung, § 1421 BGB. Die Schranken b bis e gelten, wenn ein Ehegatte allein verwaltet; bei gemeinschaftlicher Verwaltung können die Ehegatten nur gemeinschaftlich verfügen, § 1450 I 1 BGB, und die Zustimmung ersetzt das Familiengericht nach § 1452 BGB.
- Gesamtgut im Ganzen, § 1423 BGB – parallel zu § 1365 I 1, 2 BGB aufgebaut: Verpflichtung (S. 1) und Erfüllung (S. 2) getrennt.
- Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke, § 1424 BGB.
- Schenkungen, § 1425 I BGB; ausgenommen Pflicht- und Anstandsschenkungen, § 1425 II BGB.
- Ersetzung der Zustimmung, § 1426 BGB – nur für Geschäfte nach §§ 1423, 1424 BGB, nicht für Schenkungen nach § 1425 BGB; Erforderlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts (Eingangssatz, für beide Alternativen); sodann Verweigerung ohne ausreichenden Grund oder Verhinderung durch Krankheit oder Abwesenheit und mit dem Aufschub verbundene Gefahr – die Gefahr im Aufschub hängt wie in § 1365 II BGB allein an der zweiten Alternative; Güterrechtssache, § 261 II FamFG.
- Haftung, § 1437 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten (Abs. 1); persönliche Haftung des verwaltenden Ehegatten als Gesamtschuldner (Abs. 2); bei gemeinschaftlicher Verwaltung § 1459 BGB – beide haften persönlich als Gesamtschuldner (Abs. 2 S. 1).
- Beendigung – Auseinandersetzung über das Gesamtgut, § 1471 I BGB; bis dahin gilt § 1419 BGB fort, § 1471 II BGB. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
- Wahl-Zugewinngemeinschaft, § 1519 BGB – es gelten die Vorschriften des deutsch-französischen Abkommens (S. 1); § 1368 BGB gilt entsprechend (S. 2); § 1412 BGB ist nicht anzuwenden (S. 3).