Der Aufbau
- Gesetzlicher Güterstand, § 1363 I BGB – ohne Ehevertrag Zugewinngemeinschaft.
- Selbständige Verwaltung und ihre Schranken, § 1364 BGB: „Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.“ Die Beschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB sind damit abschließend.
- Satz 1: die Verpflichtung, § 1365 I 1 BGB.
- Verpflichtungsgeschäft eines Ehegatten über einen Gegenstand seines Vermögens.
- Vermögen im Ganzen. ⤷ Weiche: Erfasst § 1365 I 1 BGB nur das Geschäft über die Vermögensmasse als solche (Gesamttheorie – Wortlaut: „über sein Vermögen im Ganzen“) oder auch die Verpflichtung über einen einzelnen Gegenstand, der nahezu das ganze Vermögen ausmacht (Einzeltheorie – Telos: Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Familie und der künftigen Ausgleichsforderung)? Der Bundesgerichtshof folgt in ständiger Rechtsprechung der Einzeltheorie (BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 141/10). Durchwirkung: nur auf der Grundlage der Einzeltheorie ist unten überhaupt eine Schwelle zu berechnen, während die Gesamttheorie die Prüfung hier beendet.
- Die Schwelle. Gerechnet wird, was dem Verfügenden nach dem Geschäft von seinem ursprünglichen Gesamtvermögen verbleibt, nicht der Wert des Gegenstands. Bei größeren Vermögen liegt ein Gesamtvermögensgeschäft in der Regel vor, wenn ihm weniger als 10 % verbleiben. Bei kleineren Vermögen genügt es, dass mehr als 85 % übertragen werden, also weniger als 15 % verbleiben (BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 141/10).
- Verbliebenes Vermögen. Ein vorbehaltenes dingliches Recht zählt auf der Habenseite. Bei der Belastung eines Grundstücks ist maßgeblich, inwieweit sie dessen Wert als Zugriffsobjekt für Gläubiger absinken lässt (Erschöpfungsgedanke). Das Vermögen des anderen Ehegatten bleibt außer Betracht – § 1365 I 1 BGB sagt „sein Vermögen“.
- Gegenleistung. ⤷ Weiche: Nimmt eine gleichwertige Gegenleistung das Geschäft aus dem Tatbestand heraus (Telos: der Wert bleibt im Vermögen und wechselt nur die Gestalt) oder bleibt sie außer Betracht (Wortlaut: erfasst ist die Verpflichtung, nicht das wirtschaftliche Ergebnis, und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht allein der Weggang des Gegenstands fest)? Der Bundesgerichtshof lässt die Gegenleistung unberücksichtigt (BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 141/10, im Anschluss an BGHZ 35, 135). Durchwirkung: wer die Gegenleistung einrechnet, verschiebt den Beurteilungszeitpunkt nach hinten und muss unten auch Bilanz und Kenntnis an diesem späteren Tag messen.
- Kenntnis des Erwerbers – ungeschriebenes Merkmal. ⤷ Weiche: Kein subjektives Merkmal (Wortlaut: § 1365 I 1 BGB nennt keines, und die Beschränkung wirkt gegenüber jedermann) oder positive Kenntnis der begründenden Umstände (Verkehrsschutz: die Beschränkung steht in keinem Register und ist für den Erwerber sonst nicht erkennbar)? Der Bundesgerichtshof verlangt die Kenntnis: Der Vertragspartner muss wissen, dass der Gegenstand im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmacht, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (BGH, Urt. v. 16.1.2013 – XII ZR 141/10, mit BGHZ 43, 174). Durchwirkung: wird die Kenntnis verlangt, ist über sie zu entscheiden und das Geschäft bei ihrem Fehlen wirksam – dann entfällt unten zugleich die Sperre des Satzes 2.
- Zeitpunkt: Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, nicht Vollendung des Rechtserwerbs.
- Umfang: Vorstellung von den tatsächlichen Wertverhältnissen; bloße Vermutungen und Unterstellungen genügen nicht. Der Güterstand gehört nicht dazu – Gegenstand der Kenntnis sind die Tatsachen, nicht ihre rechtliche Bewertung.
- Keine Einwilligung, also keine vorherige Zustimmung des anderen Ehegatten, § 183 S. 1 BGB.
- Satz 2: die Erfüllung, § 1365 I 2 BGB – „Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“ ⤷ Weiche: War die Verpflichtung nach Satz 1 zustimmungsbedürftig / war sie es nicht? Durchwirkung: greift Satz 1 nicht, ist auch das Erfüllungsgeschäft frei, weil Satz 2 an eine nach Satz 1 zustimmungsbedürftige Verpflichtung anknüpft; eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen, der keine Verpflichtung vorausgeht, bedarf dagegen selbst der Einwilligung (Merkmale wie unter 3.) – greift Satz 1, werden beide Geschäfte getrennt auf die Zustimmung geprüft, und die Unwirksamkeit des einen folgt nicht aus der des anderen.
- Rechtsfolge. Beim Vertrag schwebende Unwirksamkeit, § 1366 I BGB; beim einseitigen Rechtsgeschäft Unwirksamkeit ohne Schwebe, § 1367 BGB.