Gesetzliche Prozessstandschaft und Veräußerung der streitbefangenen Sache (§ 265 ZPO · § 266 ZPO)

Prüfungsschema · Zivilprozessrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Die gesetzlich angeordneten Fälle – Miterbe für Nachlassansprüche § 2039 S. 1 BGB, Miteigentümer § 1011 BGB, Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a II WEG, Insolvenzverwalter § 80 I InsO, Veräußerer der Streitsache § 265 II 1 ZPO
  • Freie Veräußerlichkeit trotz Rechtshängigkeit – die Rechtshängigkeit schließt das Recht nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten, § 265 I ZPO
  • Wirkung auf den Prozess – „Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss“, § 265 II 1 ZPO; der Rechtsnachfolger kann den Prozess ohne Zustimmung des Gegners nicht als Hauptpartei übernehmen und keine Hauptintervention erheben, § 265 II 2 ZPO; tritt er als Nebenintervenient auf, ist § 69 ZPO nicht anzuwenden, § 265 II 3 ZPO → S-5.04 ⤷ Weiche: Wie wirkt § 265 II 1 ZPO? – nach einer Ansicht: die Veräußerung ist auch materiell-rechtlich als nicht geschehen zu behandeln / nach der Gegenansicht: die Vorschrift ordnet allein eine gesetzliche Prozessstandschaft an und lässt die materielle Rechtslage unberührt. Durchwirkung: Der Wortlaut sagt „auf den Prozess“ und nicht „auf das Recht“, so dass dem Veräußerer die Prozessführungsbefugnis bleibt und die Sachbefugnis genommen ist.
  • Wer veräußert hat, entscheidet über die Folge ⤷ Weiche: Wer hat veräußert? – der Beklagte: der Antrag bleibt unverändert, und das Urteil wirkt nach § 325 I ZPO gegen den Rechtsnachfolger / der Kläger: er muss den Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen. Durchwirkung: Unterbleibt im zweiten Ast die Umstellung, bleibt die Klage zulässig und wird als unbegründet abgewiesen, weil die Sachbefugnis fehlt.
  • Der Einwand des Gegners – hat der Kläger veräußert oder abgetreten, kann ihm der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei, sofern das Urteil nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre, § 265 III ZPO ⤷ Weiche: Erstreckt sich die Rechtskraft auf den Rechtsnachfolger? – ja: der Einwand steht dem Gegner nicht zu, § 265 III ZPO / nein: der Einwand greift, weil der Rechtsnachfolger gutgläubig erworben hat, § 325 II ZPO. Durchwirkung: Der Einwand hängt an § 325 ZPO, so dass die Reichweite der subjektiven Rechtskraft vor ihm zu klären ist → S-3.03.
  • Veräußerung eines Grundstücks – ist ein Rechtsstreit über ein für ein Grundstück in Anspruch genommenes Recht oder über eine darauf ruhende Verpflichtung anhängig, ist der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in seiner Lage als Hauptpartei zu übernehmen, § 266 I 1 ZPO; entsprechend für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke § 266 I 2 ZPO ⤷ Weiche: Welche Vorschrift trägt den Fall? – bewegliche Sache oder Forderung: § 265 ZPO, der Prozess läuft mit dem Veräußerer weiter / Grundstück im Sinne des § 266 I 1 ZPO: Parteiwechsel auf den Rechtsnachfolger. Durchwirkung: § 266 II 1 ZPO nimmt die Fälle aus, in denen Vorschriften zugunsten des Erwerbs vom Nichtberechtigten entgegenstehen, und verweist den Kläger dann nach § 266 II 2 ZPO auf § 265 III ZPO.
  • Titelumschreibung – die vollstreckbare Ausfertigung wird für und gegen den Rechtsnachfolger erteilt, gegen den das Urteil nach § 325 ZPO wirksam ist, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird, § 727 I ZPO → S-10.02

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 2

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