Der Aufbau
- Entziehungsgrund, § 2333 I BGB – vier Nummern, und der Katalog ist abschließend
- Nr. 1 – der Abkömmling trachtet „nach dem Leben“ des Erblassers, seines Ehegatten, eines anderen Abkömmlings oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person
- Nr. 2 – Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
- Nr. 3 – böswillige Verletzung der gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
- Nr. 4 – zwei Sätze. Satz 1: rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat und Unzumutbarkeit der Teilhabe am Nachlass. Satz 2: „Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird“
- Absatz 2 erstreckt die Gründe auf Eltern- und Ehegattenpflichtteil; § 2335 BGB ist zum 1. Januar 2010 weggefallen ⤷ Weiche: Geht es um die Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen? – dann kein Entziehungsgrund (die Wörter „Verfügung von Todes wegen“ und „verhindert“ kommen in § 2333 BGB nicht vor, und § 2336 II 2 BGB nimmt auf „§ 2333 Absatz 1 Nummer 4“ als letzte Nummer Bezug) / sondern Erbunwürdigkeitsgrund, § 2339 I Nr. 2 BGB, im Pflichtteilsrecht über § 2345 II BGB. Durchwirkung: Der zweite Ast führt aus der letztwilligen Verfügung heraus in die Anfechtung des Anspruchs, so dass Frist (§ 2082 BGB) und Verzeihung (§ 2343 BGB) zu prüfen sind.
- Form und Begründung, § 2336 BGB
- Absatz 1 – die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung
- Absatz 2 Satz 1 – der Grund „muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden“. Das ist der meistübersehene Prüfungspunkt
- Absatz 3 – den Beweis des Grundes hat zu führen, wer die Entziehung geltend macht, regelmäßig also der Erbe
- Absatz 4 ist weggefallen; „§ 2336 IV BGB“ gibt es nicht
- Verzeihung, § 2337 BGB – das Recht zur Entziehung erlischt, und eine bereits getroffene Anordnung wird unwirksam. Formlos und unabhängig von einer Testamentsänderung
- Verzicht, § 2346 II BGB – „Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden“; notarielle Beurkundung nach § 2348 BGB ⤷ Weiche: Wird vor oder nach dem Erbfall verzichtet? – vorher: nur durch Vertrag mit dem Erblasser, §§ 2346 II, 2348 BGB; ein formloser Erlass scheitert schon daran, dass es noch keinen Anspruch gibt / nachher: der entstandene Anspruch wird formlos erlassen, § 397 BGB. Durchwirkung: Nur im ersten Ast entsteht der Anspruch gar nicht, so dass auch eine Überleitung an ihm nichts findet.
- Zugriff des Sozialhilfeträgers – Überleitung durch schriftliche Anzeige, § 93 I 1 SGB XII; die Pfändungsschranke des § 852 I ZPO steht nicht entgegen, weil § 93 I 4 SGB XII den Übergang ausdrücklich auch für nicht übertragbare, verpfändbare oder pfändbare Ansprüche zulässt
- Stundung, § 2331a I 1 BGB – der Erbe kann sie verlangen, wenn die sofortige Erfüllung „wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre“. Sie setzt den Anspruch voraus und ist keine Einrede, sondern wird beantragt: beim Nachlassgericht, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, § 2331a II 1 BGB, sonst im Rechtsstreit über ihn, § 2331a II 2 BGB iVm § 1382 V BGB. Die Härte muss aus der Art der Gegenstände folgen, nicht aus Geldmangel