Einwendungen, Einreden und Verjährung (§ 721b BGB / § 128 HGB · § 739 BGB / § 151 HGB)

Prüfungsschema · Handels- und Gesellschaftsrecht · Erstes Staatsexamen

Der Aufbau

  • Inanspruchnahme wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft → S-8.01
  • Fremde Einwendungen und Einreden, § 721b I BGB und wortgleich § 128 I HGB – der Gesellschafter kann „Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können“
    • Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vertrages der Gesellschaft, Erfüllung, Erlass, Stundung
    • Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 I 1 BGB
    • Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft
  • Eigene Einwendungen bleiben ihm – die Vorschrift verschafft fremde Einwendungen, nimmt aber keine eigenen: die ihm persönlich gewährte Stundung, die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung, ein ihm erklärter Erlass ⤷ Weiche: In wessen Person ist der Einwand begründet? – in der der Gesellschaft: § 721b I BGB / § 128 I HGB / in der des Gesellschafters: er steht ihm ohnehin zu, wirkt aber nach § 425 I BGB nur für und gegen ihn. Durchwirkung: Der zweite Ast wirkt nicht zugunsten der Mitgesellschafter, und ein Urteil gegen den einen sagt über den anderen nichts, § 425 II BGB.
  • Gestaltungsrechte der Gesellschaft, § 721b II BGB / § 128 II HGB – der Gesellschafter kann die Befriedigung verweigern, solange der Gesellschaft „das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde“, zusteht. Die Erstreckung auf „ein anderes Gestaltungsrecht“ ist neu; § 129 II, III HGB a.F. nannte nur Anfechtung und Aufrechnung ⤷ Weiche: Darf der Gesellschafter das Gestaltungsrecht selbst ausüben? – nein: es ist das Recht der Gesellschaft, und über ihre Gestaltungsrechte entscheidet sie selbst / er erhält nur die Einrede: ein Leistungsverweigerungsrecht. Durchwirkung: Prozessual führt das zur Abweisung als zurzeit unbegründet, nicht zum Wegfall des Anspruchs.
  • Verjährung
    • solange die Gesellschaft besteht: die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft, §§ 195, 199 BGB
    • nach dem Erlöschen der Gesellschaft: fünf Jahre für Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 739 I BGB / § 151 I HGB, soweit nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft kürzer verjährt
    • Beginn abweichend von § 199 I BGB mit Kenntnis vom Erlöschen oder dessen Eintragung – im Gesellschaftsregister (§ 739 II BGB) oder als Erlöschen der Firma im Handelsregister (§ 151 II HGB)
    • § 739 III BGB / § 151 III HGB ordnet an, dass nach dem Erlöschen Neubeginn und Hemmung gegenüber der Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern wirken; solange die Gesellschaft besteht, folgt dasselbe aus § 721b I BGB / § 128 I HGB
  • Rechtsfolge – der Anspruch gegen den Gesellschafter ist durchsetzbar, soweit ihm weder eine fremde noch eine eigene Einwendung entgegensteht

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 8

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