Der Aufbau
- Bestehende rechtsfähige Gesellschaft – § 705 II BGB bzw. § 105 II HGB
- Eintritt – Erwerb der Mitgliedschaft durch Aufnahmevertrag oder durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils mit Zustimmung der anderen Gesellschafter, § 711 I 1 BGB
- Verbindlichkeit der Gesellschaft, „vor seinem Eintritt begründet“, § 721a S. 1 BGB / § 127 S. 1 HGB – beide Vorschriften sind absatzlos und haben zwei Sätze ⤷ Weiche: Wonach bemisst sich der Zeitpunkt? – nach dem Rechtsgrund: ein vor dem Eintritt geschlossener Dauerschuldvertrag begründet auch die später fällig werdenden Forderungen / nach der Fälligkeit: dann wäre die spätere Miete keine Altschuld – das gibt der Wortlaut „begründeten“ nicht her. Durchwirkung: Im ersten Ast haftet der Eintretende für Altschulden, die er weder kannte noch kennen musste; auf Kenntnis kommt es nach keiner der beiden Vorschriften an.
- Haftung „gleich den anderen Gesellschaftern“ – die Verweisung ist unterschiedlich gefasst: § 721a S. 1 BGB verweist auf §§ 721 und 721b BGB, § 127 S. 1 HGB auf §§ 126 und 128 HGB
- Keine wirksame Beschränkung – „Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam“, § 721a S. 2 BGB / § 127 S. 2 HGB. Im Innenverhältnis bleibt die Freistellungsabrede möglich; nach außen wirkt sie nicht
- Die offene Frage – ob § 126 S. 1 HGB auch die nach § 28 I 1 HGB auf die Gesellschaft übergeleiteten Altschulden erfasst ⤷ Weiche: Erfasst die Haftung auch übergeleitete Altschulden? – dafür: der Wortlaut macht keine Ausnahme nach der Herkunft der Verbindlichkeit / dagegen: der Eintretende stünde für Schulden ein, die nie eine Gesellschaft eingegangen ist. Durchwirkung: Es entscheidet das Sachargument; ein Mehrheitsprädikat ist hier nicht zu vergeben, und der gewählte Ast trägt die Haftungssumme durch das ganze Gutachten.
- Rechtsfolge – persönliche, gesamtschuldnerische Haftung auch für die Altschulden, § 421 S. 1 BGB. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das seit dem 1. Januar 2024 geschriebenes Recht; die Analogie zu § 130 HGB a.F. ist überholt, denn § 130 HGB trägt heute die Gründe für das Ausscheiden